RATGEBER · INTERNET & MOBILFUNK

Handy- und Internetvertrag kündigen: Sonder­kündigungs­recht, Kündigungsfrist und Ihre Rechte

Sie wollen raus aus Ihrem Handy- oder Internetvertrag? Nach der Mindestlaufzeit geht das jederzeit mit einem Monat Frist. In bestimmten Fällen dürfen Sie auch schon früher kündigen. Und wer am Telefon „verlängert“ hat, ist womöglich gar nicht gebunden.

Sonder­kündigungs­recht – wann Sie vorzeitig raus dürfen

  • Preiserhöhung oder Vertragsänderung: Ändert der Anbieter den Vertrag einseitig, können Sie ohne Frist und kostenlos kündigen. Das gilt drei Monate lang ab Erhalt der Mitteilung. Ausgenommen sind Änderungen, die nur zu Ihrem Vorteil sind, rein administrative Änderungen ohne Nachteil und gesetzlich vorgeschriebene Änderungen (§ 57 Abs. 1 TKG).
  • Internet zu langsam oder ständig gestört: Hier ist eine außerordentliche Kündigung möglich, nachdem eine Frist zur Abhilfe erfolglos abgelaufen ist (§ 57 Abs. 4 TKG). → Internet zu langsam · Internet-Störung
  • Umzug: Bietet der Anbieter den Vertrag am neuen Wohnort nicht an, können Sie mit einem Monat Frist kündigen, zum Auszug oder später (§ 60 Abs. 2 TKG).
  • Kein Kündigungsbutton: Konnten Sie den Vertrag online abschließen, muss die Webseite eine Schaltfläche „Verträge hier kündigen“ haben. Fehlt sie, können Sie jederzeit ohne Frist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB).
  • Paket: Dürfen Sie einen Teil vorzeitig kündigen, etwa das Internet, dürfen Sie das ganze Paket kündigen (§ 66 Abs. 2 TKG).

Eine Entschädigung darf der Anbieter bei vorzeitiger Kündigung nicht verlangen. Er kann höchstens Wertersatz für ein Gerät fordern, das Sie behalten (§ 56 Abs. 4 TKG).

Ordentliche Kündigung – 24 Monate, danach monatlich

Die Mindestlaufzeit darf höchstens 24 Monate betragen (§ 56 Abs. 1 TKG). Verlängert sich der Vertrag danach automatisch, können Sie jederzeit mit einem Monat Frist kündigen, ohne Kosten (§ 56 Abs. 3, 4 TKG). Buchen Sie eine Option oder ein neues Handy dazu, verlängert das die Laufzeit nicht, es sei denn, Sie stimmen ausdrücklich zu (§ 66 Abs. 3 TKG).

Vertrag am Telefon verlängert? Ohne Ihre Genehmigung gilt er nicht

Kurz vor Ende der Laufzeit kommt der Anruf: ein günstiges Angebot, und wieder 24 Monate. Doch so einfach entsteht kein neuer Vertrag. Bevor Sie Ihre Vertragserklärung abgeben, muss der Anbieter Ihnen kostenlos eine Vertragszusammenfassung zur Verfügung stellen. Darin stehen unter anderem die Preise, die Laufzeit und die Kündigungsbedingungen (§ 54 Abs. 3 TKG).

Geht das ausnahmsweise nicht vorher, etwa am Telefon, muss er sie unverzüglich nachreichen. Bis Sie den Vertrag danach in Textform genehmigen, ist er schwebend unwirksam. Genehmigen Sie nicht, kommt kein neuer Vertrag zustande, und die neue Laufzeit bindet Sie nicht. Für Leistungen, die er bereits erbracht hat, erhält der Anbieter keinen Wertersatz.

Vertrag kündigen – was Sie jetzt tun müssen

SOFORT
  1. Online kündigen über „Verträge hier kündigen“. Sie erhalten eine Bestätigung mit Datum und Uhrzeit, und der Zugang wird vermutet (§ 312k Abs. 4 BGB). Speichern Sie die Bestätigung.
  2. „Kündigung nicht akzeptiert“? Das ist unerheblich. Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung und wird wirksam, sobald sie dem Anbieter zugeht. Eine Zustimmung braucht es nicht. Entscheidend ist, dass Sie den Zugang belegen können.
  3. Rufnummer mitnehmen: Das können Sie bis zu einem Monat nach Vertragsende beantragen, im Mobilfunk jederzeit (§ 59 Abs. 6 TKG).
  4. Ohne Lücke wechseln: Beim Anbieterwechsel darf der Anschluss höchstens einen Arbeitstag unterbrochen sein (§ 59 Abs. 2 TKG).
  5. Anbieter stellt sich quer? Wir helfen Ihnen.

Kündigung abgelehnt oder Vertrag untergeschoben?

Schildern Sie mir kurz, was los ist – gern mit Vertragsunterlagen und Ihrer Korrespondenz mit dem Anbieter. Sie erhalten innerhalb eines Werktags eine erste Einschätzung.

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