Geben Sie Ihre Nummer beim Wechsel nicht einfach auf: Sie haben ein Recht auf Ihre Nummer, im Festnetz wie im Mobilfunk. Die Mitnahme ist für Sie kostenlos.
Die Nummer zieht nur mit, wenn Sie die Mitnahme beantragen.
Sie muss am vereinbarten Tag kommen, spätestens am folgenden Arbeitstag. Kommt sie später, zahlt der verantwortliche Anbieter 10 € pro Tag (§ 59 Abs. 6 S. 3 TKG).
Wer verantwortlich ist, ist von außen kaum zu erkennen. Das kläre ich für Sie.
Frau Schmidt wechselt mit ihrem Handyvertrag zu einem neuen Anbieter und will ihre Nummer behalten. Der Portierungstermin steht. An diesem Tag ist die alte SIM-Karte tot, die neue zeigt eine Ersatznummer. Erst nach neun Tagen ist ihre Nummer da. Der neue Anbieter sagt, der alte habe die Nummer nicht freigegeben. Der alte sagt, der Auftrag sei fehlerhaft gewesen, oder antwortet gar nicht.
Frau Schmidt will sich das nicht gefallen lassen. Sie will wissen, welche Rechte sie hat und von wem sie wie viel holen kann.
Ihr Recht auf Ihre Nummer
Die Anbieter müssen sicherstellen, dass Sie „auf Antrag die ihnen zugeteilte Rufnummer beibehalten können“ (§ 59 Abs. 5 S. 1 TKG).
Festnetznummern mit Ortsvorwahl können Sie nur am selben Standort mitnehmen, also im selben Ortsnetz (§ 59 Abs. 5 S. 3 TKG). Wer umzieht, kann seine Nummer verlieren.
Handynummern können Sie überallhin mitnehmen (§ 59 Abs. 5 S. 4 TKG).
Zwischen Festnetz und Mobilfunk ist eine Mitnahme nicht möglich.
Für die Mitnahme dürfen Ihnen keine direkten Entgelte berechnet werden (§ 59 Abs. 7 TKG).
Ohne Antrag keine Mitnahme: Fristen im Festnetz und Mobilfunk
Ihre Nummer zieht nicht automatisch mit. Sie behalten sie nur „auf Antrag“ (§ 59 Abs. 5 S. 1 TKG), und diesen Antrag stellen Sie beim neuen Anbieter.
Festnetz: Der Antrag ist möglich „bis zu einem Monat nach Vertragsende“ (§ 59 Abs. 6 S. 1 TKG). Danach kann die Nummer verloren sein.
Mobilfunk: Sie können die Mitnahme „jederzeit“ verlangen, auch mitten in der Laufzeit (§ 59 Abs. 6 S. 4 TKG). Nach Vertragsende sollten Sie trotzdem nicht warten. Ihr alter Vertrag „bleibt davon unberührt“ (§ 59 Abs. 6 S. 5 TKG), die Grundgebühr läuft also bis zum Vertragsende weiter. Auf Wunsch muss Ihnen der alte Anbieter für den Restvertrag eine neue Nummer zuteilen (§ 59 Abs. 6 S. 6 TKG).
Nummer zu spät? So viel Geld steht Ihnen zu
Mitnahme und technische Aktivierung erfolgen „an dem mit dem Endnutzer vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages“ (§ 59 Abs. 6 S. 2 TKG).
Klappt das nicht, können Sie „von dem Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden Tag der Verzögerung verlangen“ (§ 59 Abs. 6 S. 3 TKG). Anders als beim Ausfall während des Anbieterwechsels zählen hier alle Tage, nicht nur Arbeitstage.
Frau Schmidt stehen für rund acht Tage Verzögerung etwa 80 € zu.
Einen höheren, belegten Schaden können Sie zusätzlich verlangen, etwa als Selbständige, wenn Ihre Kunden Sie unter der alten Nummer nicht mehr erreichen. Entschädigung und Schadensersatz werden aber gegenseitig angerechnet (§ 59 Abs. 6 S. 3 i. V. m. § 58 Abs. 3 S. 4, 5 TKG).
Bei der Rufnummer zahlt dagegen nur, wer die Verzögerung zu vertreten hat. Bei einer Portierung arbeiten beide Seiten zusammen: Der neue Anbieter stellt den Portierungsauftrag, der alte gibt die Nummer frei. Fehler können auf beiden Seiten passieren.
Von außen sehen Sie nicht, wo es gehakt hat. Die Anbieter verweisen aufeinander, und jeder Anspruch gegen den Falschen kostet Zeit und Geld. Wer tatsächlich verantwortlich ist, kläre ich für Sie: Auf ein anwaltliches Schreiben hin müssen sich beide Anbieter festlegen. Kommt es zum Prozess, binde ich den anderen über die Streitverkündung ein, damit er sich später nicht herausreden kann.
Nur wenn es Sie interessiertRufnummer und Anbieterwechsel sind zwei Paar Schuhe
Oft fallen beide zusammen, rechtlich werden sie aber getrennt beurteilt. Die Begründung zum Gesetzentwurf 2026 stellt klar,
„dass Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme unabhängig voneinander zu betrachten sind, auch wenn sie in der Praxis häufig zeitlich zusammenfallen.“ – BT-Drs. 21/8277, S. 74 f.
Für Sie heißt das: Ein Ausfall des Anschlusses und eine verspätete Nummer sind zwei getrennte Ansprüche, unter Umständen gegen zwei verschiedene Anbieter.
Bis wann müssen Sie handeln?
Es gilt die dreijährige Verjährung zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB). Ansprüche aus 2023 verjähren am 31. Dezember 2026. War zugleich Ihr Anschluss ausgefallen, kommen weitere Ansprüche hinzu. → Kein Internet nach dem Anbieterwechsel?
Zeitraum notieren: Ab wann fehlte die Nummer, wann war sie wieder da?
Frist im Blick: Ansprüche aus 2023 verjähren am 31.12.2026.
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Nummer nicht mitgekommen?
Schildern Sie mir kurz, was passiert ist. Ich kläre, wer verantwortlich ist, und setze Ihre Ansprüche durch. Sie erhalten in der Regel innerhalb eines Werktags eine erste Einschätzung.