Internet-Störung: 10 € Entschädigung pro Tag – Ihr Geld vom Anbieter
Kein Internet seit Tagen? Dann schuldet Ihnen Ihr Anbieter Geld: ab dem dritten Tag nach Ihrer Störungsmeldung 5 €, ab dem fünften Tag mindestens 10 € – für jeden Tag des vollständigen Ausfalls. Über Wochen summiert sich das zu einem stattlichen Betrag. Ob Vodafone, Telekom, O2 oder 1&1: Das gilt für alle Anbieter. Aber nur, wenn Sie die Störung melden.
Wie viel Entschädigung gibt es bei einer Internet-Störung?
TAG NACH IHRER STÖRUNGSMELDUNG
ENTSCHÄDIGUNG PRO TAG
Tag 1 und 2
keine – der Anbieter hat Zeit zur Reparatur
Tag 3 und 4
5 € oder 10 % des Monatsentgelts
ab Tag 5
10 € oder 20 % des Monatsentgelts
Es gilt jeweils der höhere Betrag (§ 58 Abs. 3 TKG). Mehr als 5 € bzw. 10 € gibt es also erst bei einem Monatsentgelt über 50 €.
Beispiel: Ihr Vertrag kostet 30 € im Monat. Nach Ihrer Störungsmeldung fällt das Internet zehn Tage vollständig aus.
TAG
ENTSCHÄDIGUNG
1–2
–
3–4
2 × 5 € = 10 €
5–10
6 × 10 € = 60 €
Gesamt
70 €
Außerdem gibt es:
Techniker nicht gekommen: 10 € oder 20 % des Monatsentgelts pro versäumtem Termin (§ 58 Abs. 4 TKG).
Geld zurück: Ein vollständiger Ausfall ist die größtmögliche Abweichung vom Vertrag. Für diese Tage können Sie das Entgelt daher vollständig mindern und bekommen es zurück (§ 57 Abs. 4 TKG). Das gilt auch nachträglich für bereits bezahlte Monate. Fällt der Anschluss einen ganzen Monat aus, ist das das volle Monatsentgelt. Minderung und Entschädigung werden allerdings gegenseitig angerechnet (§ 57 Abs. 4 S. 4, § 58 Abs. 3 S. 3 TKG). Im Beispiel wird die Minderung für die zehn Tage (bei 30 Tagen im Monat 10 €) auf die 70 € angerechnet, und Sie erhalten insgesamt 70 €.
Kündigen: Dauert die Störung an oder tritt sie immer wieder auf, kommt auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht. → Vertrag kündigen: Sonderkündigungsrecht
Höherer Schaden, etwa zusätzliche Kosten für mobiles Datenvolumen, kann als Schadensersatz verlangt werden. Die Entschädigung wird darauf angerechnet (§ 58 Abs. 3 S. 4, 5 TKG).
Ähnliche Ansprüche bestehen, wenn der Anschluss beim Anbieterwechsel (§ 59 Abs. 4 TKG) oder nach einem Umzug (§ 60 Abs. 3 TKG) nicht rechtzeitig funktioniert.
Wann steht Ihnen die Entschädigung zu?
Grundsätzlich muss Ihr Anbieter eine Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigen. Sie müssen dabei mitwirken (§ 58 Abs. 1 TKG). Den Eingang Ihrer Störungsmeldung muss er dokumentieren. Kann er die Störung nicht innerhalb eines Kalendertages beheben, muss er Sie spätestens am Folgetag informieren, was er unternimmt und wann die Störung voraussichtlich behoben ist (§ 58 Abs. 2 TKG).
Eine Entschädigung erhalten Sie, wenn:
Sie die Störung gemeldet haben. Maßgeblich ist der Eingang Ihrer Störungsmeldung, ab dann laufen die Fristen. In der Regel erhalten Sie eine Ticketnummer. Machen Sie den Zugang Ihrer Meldung trotzdem belegbar.
die Störung nach zwei Kalendertagen nicht behoben ist.
kein Ausschluss greift. Keine Entschädigung gibt es, wenn Sie die Störung oder ihr Fortdauern selbst zu vertreten haben. Das gilt auch, wenn der Ausfall auf höherer Gewalt, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder gesetzlich festgelegten Maßnahmen beruht.
Internet Störung – was Sie jetzt tun müssen
SOFORT
Störung melden – heute, nicht morgen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Ticketnummer, und machen Sie den Zugang belegbar.
Schriftlich verlangen: Fordern Sie Entschädigung und Minderung mit Ticketnummer und Zeitraum.
Anbieter zahlt nicht? Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Beitrag teilen
Internet-Störung und der Anbieter zahlt nicht?
Schildern Sie mir kurz, was los ist – gern mit Ticketnummer und Ihrer Korrespondenz mit dem Anbieter. Sie erhalten innerhalb eines Werktags eine erste Einschätzung.