RATGEBER · TELEKOMMUNIKATIONSRECHT

Kein Internet nach dem Anbieterwechsel? Von wem Sie Ihr Geld bekommen

Wochen ohne Internet, weil der Wechsel schiefging? Das Gesetz legt genau fest, welcher Anbieter Ihnen dafür Geld schuldet. Oft ist es nicht der, den Sie für schuldig halten.

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
  • Fällt Ihr Anschluss beim Wechsel länger als einen Arbeitstag aus, schuldet Ihnen grundsätzlich der bisherige Anbieter eine Entschädigung: pro Arbeitstag 10 € oder 20 % des Monatsentgelts. Das gilt auch, wenn der neue Anbieter den Fehler gemacht hat (§ 59 Abs. 4 TKG).
  • Kommt die Rufnummer zu spät, zahlt der Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten hat: 10 € pro Tag.
  • Für einen geplatzten Techniker-Termin zahlt der Anbieter, der ihn versäumt hat.
  • Ansprüche aus 2023 verjähren am 31. Dezember 2026.

Fallbeispiel: Stress beim Anbieterwechsel

Herr Müller will seinen Internet- und Telefonanschluss zu einem neuen Anbieter wechseln. Am vereinbarten Tag schaltet der bisherige Anbieter ab. Der neue schaltet nicht an, sondern storniert den Auftrag. Herr Müller hält die Stornierung für unberechtigt, und es beginnt ein Streit, der sich über Monate zieht. Ein vereinbarter Techniker-Termin platzt. Erst nach knapp sechs Monaten ist das Internet wieder da, die alte Festnetznummer kommt zwei Wochen später. Jeder Anbieter verweist auf den anderen oder reagiert gar nicht.

Herr Müller will sich das nicht gefallen lassen. Er will wissen, welche Rechte er hat und von wem er wie viel holen kann.

Wovor das Gesetz Sie beim Anbieterwechsel schützt

„Beim Anbieterwechsel soll gerade ein bestehender Vertrag durch einen neuen Vertrag nahtlos ersetzt werden.“ – Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8277

Damit das gelingt, nimmt § 59 TKG die Anbieter in die Pflicht:

  • Die Anbieter sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie dürfen den Wechsel weder verzögern noch missbrauchen (§ 59 Abs. 1 TKG).
  • Die Anbieter müssen sicherstellen, dass der alte Anbieter Sie weiter versorgt, bis vertraglich und technisch alles für den Wechsel steht (§ 59 Abs. 2 S. 1 TKG).
  • Der neue Anbieter muss am vereinbarten Tag unverzüglich freischalten (§ 59 Abs. 2 S. 2 TKG).
  • Ihr Dienst darf höchstens einen Arbeitstag unterbrochen sein (§ 59 Abs. 2 S. 3 TKG).
  • Scheitert der Wechsel, muss der alte Anbieter Sie weiter versorgen (siehe Exkurs unten).
  • Die Anbieter müssen Ihnen auf Antrag die Mitnahme Ihrer Rufnummer ermöglichen (§ 59 Abs. 5 TKG).

Auch die Rechte der Anbieter regelt das Gesetz, und zwar begrenzt:

  • Der alte Anbieter darf für die Zeit, in der er Sie nach Vertragsende weiter versorgt, ein Entgelt verlangen. Die Anschlussentgelte halbieren sich dabei, es sei denn, er weist nach, dass Sie die Verzögerung zu vertreten haben (§ 59 Abs. 3 S. 1, 2 TKG).
  • Der neue Anbieter darf erst kassieren, wenn der Wechsel erfolgreich abgeschlossen ist (§ 59 Abs. 3 S. 4 TKG).

Auch wenn es sich gerade nicht so anfühlt: Das Gesetz steht auf Ihrer Seite. Verletzt ein Anbieter diese Pflichten, muss er zahlen.

Acht typische Fälle: Wann Sie von wem Ihr Geld bekommen

Fall 1: Der alte Anbieter schaltet zu früh ab.

Ihr Anschluss ist tot, bevor der neue bereitsteht. Ab dem zweiten Arbeitstag steht Ihnen für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung zu: 10 € oder 20 % des Monatsentgelts, je nachdem, welcher Betrag höher ist (§ 59 Abs. 4 S. 1 TKG).

Ihr Geld bekommen Sie vom alten Anbieter.

Fall 2: Der neue Anbieter schaltet nicht rechtzeitig frei.

Der alte hat abgeschaltet, der neue liefert nicht. Das Gesetz fragt nicht, wer den Ausfall verursacht hat. Es fragt nur, ob Ihr Dienst länger als einen Arbeitstag unterbrochen war.

Ihr Geld bekommen Sie vom alten Anbieter.

Fall 3: Der Wechsel scheitert, etwa nach einer Stornierung.

Dann muss der alte Anbieter Sie weiter versorgen. Schaltet er trotzdem ab, schuldet er die Entschädigung wie in Fall 1, und zwar für die gesamte Dauer.

Ihr Geld bekommen Sie vom alten Anbieter.

Fall 4: Ein Techniker- oder Installationstermin platzt.

Pro versäumtem Termin stehen Ihnen 10 € oder 20 % des Monatsentgelts zu (§ 59 Abs. 4 S. 2 TKG).

Ihr Geld bekommen Sie von dem Anbieter, der den Termin versäumt hat.

Fall 5: Sie erhalten doppelte Rechnungen.

Der neue Anbieter darf vor dem erfolgreichen Wechsel nichts verlangen. Der alte darf nur für Zeiten abrechnen, in denen er Sie tatsächlich versorgt hat, und nach Vertragsende nur mit halbierten Anschlussentgelten (§ 59 Abs. 3 TKG). Solche Rechnungen müssen Sie nicht hinnehmen. Zahlen Sie sie nicht kommentarlos, sonst droht später Post vom Inkasso.

Zu viel Gezahltes bekommen Sie von dem Anbieter zurück, der falsch abgerechnet hat.

Fall 6: Ihre Rufnummer kommt zu spät.

Für jeden Tag der Verzögerung stehen Ihnen 10 € zu (§ 59 Abs. 6 S. 3 TKG). Wer verantwortlich ist, ist von außen oft nicht zu erkennen. → Rufnummernmitnahme: Was gilt, wenn die Nummer nicht mitkommt?

Ihr Geld bekommen Sie von dem Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten hat.

Fall 7: Sie haben den Ausfall selbst zu vertreten.

Zum Beispiel, weil Sie den Techniker nicht hereingelassen oder falsche Daten angegeben haben.

Für diesen Teil gibt es keine Entschädigung.

Fall 8: Der Wechsel ist abgeschlossen, dann fällt der neue Anschluss aus.

Das ist kein Wechselproblem mehr, sondern eine Störung nach § 58 TKG. Gezählt wird dort nach Kalendertagen. → Internet-Störung: Entschädigung

Ihr Geld bekommen Sie vom neuen Anbieter.

Nur wenn es Sie interessiertWarum zahlt grundsätzlich der alte Anbieter?

Der Wortlaut ist eindeutig:

„Wird der Dienst des Endnutzers bei einem Anbieterwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Endnutzer vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung … verlangen, es sei denn, der Endnutzer hat die Verzögerung zu vertreten.“ – § 59 Abs. 4 S. 1 TKG

Ein Verschulden des alten Anbieters setzt die Vorschrift nicht voraus. Anders als bei der Rufnummernmitnahme fragt sie auch nicht, wer den Ausfall zu vertreten hat. Die einzige Ausnahme steht im Wortlaut: „es sei denn, der Endnutzer hat die Verzögerung zu vertreten“. Alles, was Sie nicht selbst zu vertreten haben, geht auf das Konto des alten Anbieters, auch ein Fehler des neuen.

Genau das hat die Branche im Gesetzgebungsverfahren 2021 kritisiert. In einer gemeinsamen Stellungnahme der Verbände zum Regierungsentwurf heißt es, es sei „kein Grund ersichtlich, warum ausschließlich den abgebenden Anbieter eine solche Schadensersatzpflicht treffen soll“. Gefordert wurde, dass nur der Anbieter zahlt, der die Unterbrechung verschuldet hat. Der Gesetzgeber ist dem nicht gefolgt. Auch der aktuelle Gesetzentwurf von 2026 lässt die Regel unverändert.

Das passt zur Systematik. Der alte Anbieter darf nicht abschalten, bevor der neue bereitsteht. Wer trotzdem abschaltet, trägt das Risiko. Ob er sich das Geld später beim neuen Anbieter zurückholt, regeln die Anbieter unter sich.

Nur wenn es Sie interessiertWenn der Wechsel scheitert – ein Fehler im Gesetz

Der letzte Satz von § 59 Abs. 2 TKG lautet: „Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 2 entsprechend.“ Satz 2 ist aber die Pflicht des neuen Anbieters, freizuschalten. Bei einem gescheiterten Wechsel ergibt das keinen Sinn.

Die Vorgängervorschrift (§ 46 Abs. 1 TKG a. F.) verwies an derselben Stelle auf die Pflicht zur Weiterversorgung durch den alten Anbieter. Bei der Neufassung 2021 ist der Verweis verrutscht. Der Gesetzgeber hat das inzwischen selbst eingeräumt:

„Bei den Änderungen bezüglich des Verweises in § 59 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 1 handelt es sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens. Schlägt der Anbieterwechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt wieder die Versorgungspflicht mit dem Verbot der Leistungsunterbrechung und der Endkunde hat einen Anspruch auf Weiterversorgung durch den abgebenden Anbieter.“ – BT-Drs. 21/8277, S. 74 f.

Der Entwurf ist noch nicht verabschiedet. Er zeigt aber, wie die Vorschrift von Anfang an gemeint war: Scheitert der Wechsel, muss der alte Anbieter Sie weiter versorgen.

Entschädigung oder Schadensersatz?

Die Entschädigung ist eine Pauschale. Sie müssen weder einen Schaden noch ein Verschulden nachweisen, es genügt der Ausfall.

Daneben kommt Schadensersatz in Betracht, wenn ein Anbieter schuldhaft gegen das TKG verstoßen hat (§ 69 Abs. 1 TKG). Dieser Anspruch kann sich auch gegen den neuen Anbieter richten. Der Schaden muss dann aber belegt werden, etwa durch Kosten für zusätzliches Datenvolumen, einen LTE-Router oder nachweisbaren Verdienstausfall.

Doppelt gibt es das Geld nicht. Entschädigung und Schadensersatz werden gegenseitig angerechnet (§ 59 Abs. 4 S. 3 i. V. m. § 58 Abs. 3 S. 5 TKG). Schadensersatz lohnt sich also, wenn der belegbare Schaden über der Pauschale liegt.

Die Haftung ist auf 12.500 € je Kunde begrenzt, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 70 TKG). Bei Privatkunden spielt diese Grenze praktisch keine Rolle.

Nur wenn es Sie interessiertWas ist „Nutzungsausfall“?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass schon der Wegfall des Internetzugangs ein ersatzfähiger Schaden sein kann, auch ohne konkrete Mehrkosten:

„Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit … typischerweise von zentraler Bedeutung ist“ – BGH, Urteil vom 24.01.2013 – III ZR 98/12, Rn. 17

Bemessen wird dieser Schaden nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten eines vergleichbaren Anschlusses. Das ersparte eigene Entgelt wird abgezogen (Rn. 22 f.). Das sind meist nur wenige Euro pro Tag und damit weniger als die gesetzliche Pauschale.

Beim Festnetztelefon hat der BGH einen Schaden verneint, wenn ein Handy als „im Wesentlichen gleichwertiger Ersatz“ zur Verfügung steht (Rn. 15). Für Privatkunden ist die Pauschale deshalb in aller Regel der bessere Weg.

Von wem Herr Müller wie viel holen kann

Herr Müller zahlt 40 € im Monat. 20 % davon sind 8 €, die Mindestpauschale von 10 € ist also höher.

ANSPRUCHVON WEMBETRAG
knapp 6 Monate Ausfall ≈ 125 Arbeitstage, ab dem zweiten je 10 €alter Anbieterca. 1.240 €
Rufnummer ca. 13 Tage zu spät, je 10 €wer die Verzögerung zu vertreten hat130 €
ein geplatzter Techniker-Terminwer ihn versäumt hat10 €
zusammenrund 1.380 €

Das ist kein Kleingeld, und die Anbieter zahlen es selten von sich aus. Hatte Herr Müller zusätzlich belegbare Kosten, kann Schadensersatz hinzukommen, soweit er die Pauschalen übersteigt.

Bis wann müssen Sie handeln?

Die Ansprüche verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Für einen Wechsel, der 2023 schiefging, endet die Frist am 31. Dezember 2026. Danach kann der Anbieter die Zahlung verweigern, auch wenn Sie im Recht sind.

Anrufe und E-Mails an die Hotline halten die Verjährung nicht auf.

Warum die Schlichtung bei der Bundesnetzagentur oft nicht hilft

Die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur ist kostenlos, und ein Antrag kann die Verjährung hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). In der Praxis hat sie drei Haken:

  • Wartezeit: Die Stelle prüft derzeit Anträge, die vor 46 Wochen eingegangen sind.
  • Ablehnung ohne vorherige Geltendmachung: Der Antrag wird abgelehnt, wenn „der streitige Anspruch nicht vor der Antragstellung gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden ist“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Schlichtungsordnung).
  • Ablehnung bei Aufwand: Die Stelle kann auch ablehnen, wenn sich Sachverhalt oder Rechtsfragen nur mit unangemessenem Aufwand klären lassen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 a SchliO). Bei zwei Anbietern, einer Stornierung und einer verspäteten Rufnummer liegt das nahe.

Die Verjährung hemmt erst die „Veranlassung der Bekanntgabe“ des Antrags an den Anbieter. Wird der Antrag vorher abgelehnt, läuft die Hemmung möglicherweise ins Leere. Bei knapper Frist ist die Schlichtung deshalb kein sicherer Weg.

Wie ich vorgehe

Herr Müller hat drei Ansprüche gegen möglicherweise zwei verschiedene Anbieter, und beide schieben sich die Schuld zu. Hier setze ich an:

  1. Zuordnen: Ich werte Ihre Unterlagen aus und kläre, welcher Anspruch gegen welchen Anbieter besteht: Ausfall, Rufnummer, Termine, falsche Rechnungen.
  2. Fordern: Beide Anbieter erhalten ein anwaltliches Schreiben mit konkreten Beträgen und Frist. Auf Kundenanfragen kommen oft nur Textbausteine. Auf ein Anwaltsschreiben muss der Anbieter sich festlegen.
  3. Frist sichern: Droht die Verjährung, sichere ich Ihre Ansprüche rechtzeitig gerichtlich.
  4. Durchsetzen: Zahlt der Anbieter nicht, klage ich, in der Regel vor dem Amtsgericht an Ihrem Anschlussort.

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernehme ich die Deckungsanfrage.

Nur wenn es Sie interessiertWo wird geklagt?

Geklagt werden muss nicht am Sitz des Anbieters. Nach § 29 ZPO ist auch das Gericht am Erfüllungsort zuständig.

Das LG Göttingen hat das für eine gesetzliche TKG-Entschädigung bejaht. Maßgeblich sei die verletzte Vertragspflicht, nicht die Zahlungspflicht. Der Erfüllungsort liege deshalb dort, wo die Leistung zu erbringen war: „am Wohnort des Klägers“ (LG Göttingen, Urteil vom 01.09.2023 – 4 O 78/23).

Das BayObLG hat für einen Festnetz- und Internetvertrag ebenfalls auf den Ort des Anschlusses abgestellt (Beschluss vom 13.03.2026 – 102 AR 23/26 e, Rn. 31).

Gute Gründe sprechen also für das Amtsgericht am Anschlussort, gegenüber beiden Anbietern. Eine gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts ist dann nicht nötig. Verhandelt wird häufig per Video.

SOFORT
  1. Unterlagen sichern: Auftragsbestätigungen, Stornierung, Schriftverkehr, Rechnungen.
  2. Zeitraum festhalten: Wann war der Anschluss tot, wann kam die Nummer?
  3. Kulanzangebote nicht vorschnell annehmen: Eine Gutschrift kann mit dem Verzicht auf weitere Ansprüche verbunden sein.
  4. Frist im Blick: Probleme aus 2023 verjähren am 31.12.2026.

Anbieterwechsel schiefgegangen?

Schildern Sie mir kurz, was passiert ist, gern mit Auftragsbestätigung und Schriftverkehr. Sie erhalten in der Regel innerhalb eines Werktags eine erste Einschätzung.

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