Streit in der Erbengemeinschaft
Ein Miterbe blockiert den Verkauf oder unterschreibt nicht? Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung verlangen. Notfalls wird das Haus versteigert und der Erlös geteilt.
Zu den FragenPflichtteil, Streit in der Erbengemeinschaft oder ein Nachlassgericht, das nicht weiterhilft: Ich prüfe, was Ihnen zusteht, und setze es durch.
Ein Miterbe blockiert den Verkauf oder unterschreibt nicht? Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung verlangen. Notfalls wird das Haus versteigert und der Erlös geteilt.
Zu den FragenWer enterbt wurde, kann vom Erben Auskunft über den Nachlass verlangen, auf Wunsch auch durch ein notarielles Verzeichnis. Erst danach lässt sich sagen, wie viel Ihnen zusteht.
Zu den FragenDas Nachlassgericht verlangt einen Erbschein? Um die Nachlassakte einzusehen, brauchen Sie als Pflichtteilsberechtigter in aller Regel keinen.
Ein echter FallEin Nachlasspfleger wird nur bestellt, wenn die Erben unbekannt sind oder offen ist, ob sie annehmen. Streit unter bekannten Miterben reicht dafür nicht.
Zu den FragenIn aller Regel ja. Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie ein berechtigtes Interesse (§ 13 Abs. 2 FamFG). In der Akte steht, wer geerbt hat, welches Testament eröffnet wurde und was über den Nachlass bekannt ist.
Nicht unbedingt. Das Gesetz verlangt Glaubhaftmachung, keinen Erbschein (§ 31 Abs. 1 FamFG). Eine Ablehnung nur wegen des fehlenden Erbscheins ist rechtswidrig.
Einiges. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass, untätig bleiben darf er aber nicht. Bei mehreren Erben muss er den Nachlass sogar selbst aufteilen (§ 2204 Abs. 1 BGB).
Auf Dauer blockieren kann niemand. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB).
Oft ja. Wer für den Verstorbenen Geld verwaltet hat, muss darüber Rechenschaft ablegen (§ 666 BGB).
Gestritten wird oft darüber, ob ein Auftrag vorlag oder nur eine Gefälligkeit. Das hängt vom Einzelfall ab.
Fall prüfen lassenMeistens nein. Ein Nachlasspfleger sichert den Nachlass nur, solange Erben unbekannt sind oder offen ist, ob sie annehmen (§ 1960 BGB). Streit unter bekannten Erben reicht nicht (OLG Schleswig, Beschl. v. 06.06.2014 – 3 Wx 27/14).
Ja. Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie einen Auskunftsanspruch gegen den Erben (§ 2314 BGB).
Schreiben Sie mir kurz, worum es geht. Testament, Schreiben des Nachlassgerichts oder den Schriftwechsel mit den Miterben können Sie direkt mitschicken.