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Rechtsgebiet

Erbrecht

Pflichtteil, Streit in der Erbengemeinschaft oder ein Nachlassgericht, das nicht weiterhilft: Ich prüfe, was Ihnen zusteht, und setze es durch.

Typische Fälle

Worum es meistens geht.

§ 2042 BGB

Streit in der Erbengemeinschaft

Ein Miterbe blockiert den Verkauf oder unterschreibt nicht? Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung verlangen. Notfalls wird das Haus versteigert und der Erlös geteilt.

Zu den Fragen
§ 2314 BGB

Pflichtteil durchsetzen

Wer enterbt wurde, kann vom Erben Auskunft über den Nachlass verlangen, auf Wunsch auch durch ein notarielles Verzeichnis. Erst danach lässt sich sagen, wie viel Ihnen zusteht.

Zu den Fragen
§ 13 FamFG

Erbschein & Nachlassgericht

Das Nachlassgericht verlangt einen Erbschein? Um die Nachlassakte einzusehen, brauchen Sie als Pflichtteilsberechtigter in aller Regel keinen.

Ein echter Fall
§ 1960 BGB

Nachlasspfleger und Vermögensverzeichnis

Ein Nachlasspfleger wird nur bestellt, wenn die Erben unbekannt sind oder offen ist, ob sie annehmen. Streit unter bekannten Miterben reicht dafür nicht.

Zu den Fragen
Fragen & Antworten

Häufige Fragen.

Ich habe nur einen Pflichtteilsanspruch. Darf ich trotzdem in die Nachlassakte schauen?

In aller Regel ja. Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie ein berechtigtes Interesse (§ 13 Abs. 2 FamFG). In der Akte steht, wer geerbt hat, welches Testament eröffnet wurde und was über den Nachlass bekannt ist.

  • Beantragen Sie beim Nachlassgericht schriftlich Akteneinsicht und nennen Sie Ihren Pflichtteilsanspruch als Grund.
  • Legen Sie Urkunden bei, die Ihre Stellung belegen, etwa Geburts- oder Heiratsurkunde.
  • Verlangen Sie ausdrücklich auch Einsicht in das eröffnete Testament (§ 357 Abs. 1 FamFG).
  • Haben Sie den Anspruch geerbt? Dann gilt dasselbe. Der Pflichtteilsanspruch ist vererblich (§ 2317 Abs. 2 BGB).
Wie das in einem echten Fall lief
Das Nachlassgericht will einen Erbschein sehen, bevor ich die Akte einsehen darf. Muss ich einen beantragen?

Nicht unbedingt. Das Gesetz verlangt Glaubhaftmachung, keinen Erbschein (§ 31 Abs. 1 FamFG). Eine Ablehnung nur wegen des fehlenden Erbscheins ist rechtswidrig.

  • Beantragen Sie keinen Erbschein, nur um eine Akte lesen zu dürfen. Das kostet Zeit und Gebühren.
  • Legen Sie stattdessen Urkunden vor: Sterbe-, Heirats- und Geburtsurkunden, ein eröffnetes Testament oder eine Vollmacht über den Tod hinaus. Ergänzend genügt eine eidesstattliche Versicherung.
  • Kam nur eine formlose Bitte um einen Erbschein? Beantragen Sie eine förmliche Entscheidung.
  • Wird abgelehnt: Beantragen Sie innerhalb eines Monats gerichtliche Entscheidung (§ 23 EGGVG; BGH, Beschl. v. 15.11.2023 – IV ZB 6/23).
Wie das in einem echten Fall lief
Ein Miterbe ist Testamentsvollstrecker, tut aber nichts. Was kann ich tun?

Einiges. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass, untätig bleiben darf er aber nicht. Bei mehreren Erben muss er den Nachlass sogar selbst aufteilen (§ 2204 Abs. 1 BGB).

  • Verlangen Sie ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände, auf Wunsch aufgenommen durch einen Notar (§ 2215 BGB).
  • Verlangen Sie Auskunft und Rechenschaft, bei längerer Verwaltung jährlich (§ 2218 BGB).
  • Prüfen Sie in der Nachlassakte, ob er das Amt überhaupt angenommen hat. Wenn nicht, lassen Sie ihm vom Gericht eine Frist setzen. Danach gilt das Amt als abgelehnt (§ 2202 Abs. 3 BGB).
  • Ist er krank oder bleibt er untätig? Beantragen Sie beim Nachlassgericht seine Entlassung (§ 2227 BGB).
Fall prüfen lassen
Ein Miterbe blockiert den Verkauf des Hauses. Was können wir tun?

Auf Dauer blockieren kann niemand. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB).

  • Prüfen Sie zuerst das Testament. Hat der Erblasser die Auseinandersetzung ausgeschlossen, gilt das vorrangig.
  • Fordern Sie die Miterben schriftlich auf, dem Verkauf zuzustimmen, und setzen Sie eine Frist.
  • Machen Sie klar, was sonst kommt: die Teilungsversteigerung. Das Haus wird versteigert, der Erlös geteilt (§ 2042 Abs. 2, § 753 Abs. 1 BGB). Das bringt meist weniger als ein freier Verkauf, und zwar für alle. Das bewegt oft auch den, der blockiert.
Fall prüfen lassen
Mein Bruder hatte Vollmacht für Mutters Konto. Muss er sagen, wofür das Geld ausgegeben wurde?

Oft ja. Wer für den Verstorbenen Geld verwaltet hat, muss darüber Rechenschaft ablegen (§ 666 BGB).

  • Verlangen Sie eine geordnete Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben, mit Belegen (§ 259 BGB).
  • Holen Sie die Kontoauszüge für den Zeitraum der Vollmacht bei der Bank ein.
  • Lassen sich Abhebungen nicht erklären? Fordern Sie Rückzahlung, und zwar an alle Erben gemeinsam (§ 2039 BGB).

Gestritten wird oft darüber, ob ein Auftrag vorlag oder nur eine Gefälligkeit. Das hängt vom Einzelfall ab.

Fall prüfen lassen
Wir Geschwister streiten uns. Kann das Gericht einen Nachlasspfleger einsetzen, der ein Vermögensverzeichnis erstellt?

Meistens nein. Ein Nachlasspfleger sichert den Nachlass nur, solange Erben unbekannt sind oder offen ist, ob sie annehmen (§ 1960 BGB). Streit unter bekannten Erben reicht nicht (OLG Schleswig, Beschl. v. 06.06.2014 – 3 Wx 27/14).

  • Ist ein Miterbe unbekannt? Dann kommt eine Nachlasspflegschaft in Betracht. Regen Sie sie beim Nachlassgericht an. Der Pfleger muss dort ein Vermögensverzeichnis einreichen (§§ 1962, 1888 Abs. 1, 1835 BGB).
  • Sonst verlangen Sie das Verzeichnis direkt von dem, der Ihnen Auskunft schuldet, etwa vom Miterben mit Kontovollmacht oder, wenn Sie enterbt sind, vom Erben.
  • Zweifeln Sie an der Vollständigkeit? Verlangen Sie eine eidesstattliche Versicherung (§ 260 Abs. 2 BGB).
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Ich wurde enterbt. Muss mir der Erbe sagen, was alles da ist?

Ja. Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie einen Auskunftsanspruch gegen den Erben (§ 2314 BGB).

  • Verlangen Sie schriftlich ein Verzeichnis des Nachlasses.
  • Verlangen Sie, dass ein Notar es aufnimmt. Der Notar ermittelt selbst und übernimmt nicht einfach die Angaben des Erben. Die Kosten trägt der Nachlass.
  • Bestehen Sie darauf, dabei zu sein, und lassen Sie den Wert der Gegenstände ermitteln.
  • Achten Sie auf die Frist: Der Pflichtteil verjährt grundsätzlich in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem Sie von Erbfall und Enterbung erfahren haben (§§ 195, 199 BGB).
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Ein Erbfall, der Fragen aufwirft?

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