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SCHUFA & Verbraucher­recht

Ein falscher SCHUFA-Eintrag, ein Inkassoschreiben mit Drohung oder eine Abbuchung, die Sie nie veranlasst haben: Ich prüfe, was dahintersteckt – und setze Ihre Rechte durch.

Typische Fälle

Worum es meistens geht.

Art. 6 DSGVO

Falscher SCHUFA-Eintrag

Nicht jede offene Forderung darf gemeldet werden. Vom meldenden Unternehmen können Sie Widerruf und Unterlassung verlangen – unter Umständen auch Schadensersatz.

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Unterlassung

Inkasso droht mit SCHUFA

Die Androhung ändert nichts an den Voraussetzungen einer zulässigen Meldung. Bestreiten Sie die Forderung begründet und nachweisbar – und zahlen Sie nicht vorschnell.

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Art. 17 DSGVO

SCHUFA-Eintrag löschen lassen

Fehlt die Rechtfertigung für die Speicherung, können Sie Löschung verlangen. Während einer Prüfung wirkt die Einschränkung der Verarbeitung am schnellsten.

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§ 675u BGB · Bankrecht

Unerlaubte Kontoabbuchung

Haben Sie einer Abbuchung nicht zugestimmt, muss die Bank erstatten – spätestens bis zum Ende des Geschäftstags nach Ihrer Meldung.

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Fragen & Antworten

Häufige Fragen.

Ich habe einen negativen SCHUFA-Eintrag, von dem ich nichts wusste – was jetzt?

Verschaffen Sie sich zuerst einen Überblick, bevor Sie irgendetwas zahlen.

  • Fordern Sie Ihre kostenlose Datenkopie an (Art. 15 DSGVO). Daraus ergibt sich, wer gemeldet hat, wann und über welchen Betrag.
  • Unterscheiden Sie die Beteiligten: das Unternehmen, das gemeldet hat, die SCHUFA, die speichert, und Unternehmen, die abfragen. Jede Stelle ist für ihre eigene Verarbeitung verantwortlich.
  • Gehen Sie gezielt vor. Sie können sowohl die SCHUFA als auch das meldende Unternehmen in Anspruch nehmen.
  • Zahlen Sie nicht vorschnell.
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Die Forderung war gar nicht berechtigt – trotzdem steht sie in der SCHUFA. Gegen wen gehe ich vor?

Gegen das Unternehmen, das gemeldet hat. Nicht jede offene Forderung darf gemeldet werden. Entscheidend ist, ob die Meldung etwas über Ihre Zahlungsfähigkeit aussagt (BGH, Urt. v. 12.05.2026 – VI ZR 375/24). Haben Sie die Forderung vor der Meldung begründet bestritten, kann die Meldung unzulässig sein.

  • Verlangen Sie vom meldenden Unternehmen Widerruf und Unterlassung. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
  • Verlangen Sie von der SCHUFA die Löschung (Art. 17 DSGVO).
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Das Inkassobüro droht mit einem SCHUFA-Eintrag – soll ich zahlen, damit Ruhe ist?

Nein, nicht um Ruhe zu haben. Die Androhung ändert nichts an den Voraussetzungen einer zulässigen Meldung, und die Frist im Schreiben ist die des Unternehmens, nicht die des Gesetzes. Eine Zahlung kann als Anerkenntnis gelten und die Verjährung neu beginnen lassen.

  • Bestreiten Sie die Forderung begründet und nachweisbar.
  • Widersprechen Sie ausdrücklich der Übermittlung an Auskunfteien.
  • Verlangen Sie Unterlassung schon gegen die Androhung selbst.
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Ich habe längst bezahlt – warum steht der Eintrag immer noch da?

Weil eine erledigte Zahlungsstörung nicht automatisch sofort gelöscht wird. Nach dem BGH vom 18.12.2025 sind drei Jahre Speicherdauer ein maßgeblicher Orientierungsmaßstab.

  • Haben Sie innerhalb von 100 Tagen ausgeglichen? Dann kann sich die Frist auf 18 Monate verkürzen.
  • War die Speicherung von Anfang an nicht gerechtfertigt? Verlangen Sie Löschung (Art. 17 DSGVO).
  • Verlangen Sie während der Prüfung die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO). Sie wirkt am schnellsten.
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Wegen des Eintrags habe ich keine Wohnung oder keinen Kredit bekommen – steht mir Schadensersatz zu?

Unter Umständen ja. War die Meldung unzulässig, kommt neben Widerruf und Unterlassung auch Schadensersatz in Betracht (Art. 82 DSGVO). Wie hoch er ausfällt, hängt von den konkreten Folgen für Sie ab.

  • Halten Sie jede Absage und jede Ablehnung fest.
  • Notieren Sie, was der Eintrag konkret verhindert hat: Wohnung, Kredit, Vertrag.
  • Bewahren Sie den gesamten Schriftwechsel auf.
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Kontakt

Ein Eintrag, der nicht stimmt?

Schreiben Sie mir kurz, worum es geht – gern mit Ihrer SCHUFA-Datenkopie oder dem Schreiben des Inkassobüros.

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