Falscher SCHUFA-Eintrag
Nicht jede offene Forderung darf gemeldet werden. Vom meldenden Unternehmen können Sie Widerruf und Unterlassung verlangen – unter Umständen auch Schadensersatz.
Zum RatgeberEin falscher SCHUFA-Eintrag, ein Inkassoschreiben mit Drohung oder eine Abbuchung, die Sie nie veranlasst haben: Ich prüfe, was dahintersteckt – und setze Ihre Rechte durch.
Nicht jede offene Forderung darf gemeldet werden. Vom meldenden Unternehmen können Sie Widerruf und Unterlassung verlangen – unter Umständen auch Schadensersatz.
Zum RatgeberDie Androhung ändert nichts an den Voraussetzungen einer zulässigen Meldung. Bestreiten Sie die Forderung begründet und nachweisbar – und zahlen Sie nicht vorschnell.
Zum RatgeberFehlt die Rechtfertigung für die Speicherung, können Sie Löschung verlangen. Während einer Prüfung wirkt die Einschränkung der Verarbeitung am schnellsten.
Zum RatgeberHaben Sie einer Abbuchung nicht zugestimmt, muss die Bank erstatten – spätestens bis zum Ende des Geschäftstags nach Ihrer Meldung.
Zum RatgeberVerschaffen Sie sich zuerst einen Überblick, bevor Sie irgendetwas zahlen.
Gegen das Unternehmen, das gemeldet hat. Nicht jede offene Forderung darf gemeldet werden. Entscheidend ist, ob die Meldung etwas über Ihre Zahlungsfähigkeit aussagt (BGH, Urt. v. 12.05.2026 – VI ZR 375/24). Haben Sie die Forderung vor der Meldung begründet bestritten, kann die Meldung unzulässig sein.
Nein, nicht um Ruhe zu haben. Die Androhung ändert nichts an den Voraussetzungen einer zulässigen Meldung, und die Frist im Schreiben ist die des Unternehmens, nicht die des Gesetzes. Eine Zahlung kann als Anerkenntnis gelten und die Verjährung neu beginnen lassen.
Weil eine erledigte Zahlungsstörung nicht automatisch sofort gelöscht wird. Nach dem BGH vom 18.12.2025 sind drei Jahre Speicherdauer ein maßgeblicher Orientierungsmaßstab.
Unter Umständen ja. War die Meldung unzulässig, kommt neben Widerruf und Unterlassung auch Schadensersatz in Betracht (Art. 82 DSGVO). Wie hoch er ausfällt, hängt von den konkreten Folgen für Sie ab.
Schreiben Sie mir kurz, worum es geht – gern mit Ihrer SCHUFA-Datenkopie oder dem Schreiben des Inkassobüros.