Anbieterwechsel gescheitert
Beim Wechsel darf Ihr Anschluss grundsätzlich nicht länger als einen Arbeitstag ausfallen. Sind Sie seit Tagen oder Wochen ohne Internet oder Rufnummer, kommen Entschädigungsansprüche in Betracht.
Zum Ratgeber RufnummerWenn Internet, Telefon oder Mobilfunk nicht funktionieren – und der Anbieter nicht reagiert. Ich setze Ihre Ansprüche gegen Telekom, Vodafone, O2 & Co. durch.
Beim Wechsel darf Ihr Anschluss grundsätzlich nicht länger als einen Arbeitstag ausfallen. Sind Sie seit Tagen oder Wochen ohne Internet oder Rufnummer, kommen Entschädigungsansprüche in Betracht.
Zum Ratgeber RufnummerBeseitigt der Anbieter eine vollständige Störung nicht rechtzeitig, kann Ihnen für jeden weiteren Tag eine gesetzliche Entschädigung zustehen.
Zum RatgeberWeicht die Geschwindigkeit erheblich und regelmäßig vom Vertrag ab, können Sie den Preis mindern oder außerordentlich kündigen – mit dem richtigen Nachweis.
Zum RatgeberIn bestimmten Fällen kommen Sie früher aus dem Vertrag – etwa bei Umzug, erheblichen Mängeln oder Vertragsänderungen.
Zum RatgeberAb dem dritten Tag nach Ihrer Störungsmeldung 5 € oder 10 % des Monatsentgelts pro Tag, ab dem fünften Tag 10 € oder 20 %. Es gilt jeweils der höhere Betrag (§ 58 Abs. 3 TKG).
Grundsätzlich vom bisherigen Anbieter, und zwar für jeden Arbeitstag ohne Dienst ab dem zweiten: 10 € oder 20 % des Monatsentgelts (§ 59 Abs. 4 TKG). Das gilt auch, wenn der neue Anbieter den Fehler gemacht hat.
Von dem Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten hat: 10 € für jeden Tag, wenn die Nummer nicht spätestens am Arbeitstag nach dem vereinbarten Termin aktiv ist (§ 59 Abs. 6 TKG).
Nein. Es zählen nur Messungen mit dem Verfahren der Bundesnetzagentur.
Ja, wenn die Geschwindigkeit erheblich vom Vertrag abweicht (§ 57 Abs. 4 TKG).
Prüfen Sie, ob einer dieser Fälle vorliegt:
Nicht ohne Weiteres. Der Anbieter muss Ihnen eine Vertragszusammenfassung zur Verfügung stellen. Kam sie erst nach dem Telefonat, ist der Vertrag schwebend unwirksam, bis Sie ihn in Textform genehmigen (§ 54 Abs. 3 TKG).
Schreiben Sie mir kurz, was passiert ist – gern mit Ticketnummer und Ihrer Korrespondenz mit dem Anbieter.