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Rechtsgebiet

Mietrecht

Nebenkostenabrechnung, Heizkosten oder Schimmel in der Wohnung: Ich prüfe, was Ihr Vermieter verlangen darf – und setze Ihre Rechte als Mieter durch.

Typische Fälle

Worum es meistens geht.

§ 556 BGB

Nebenkostenabrechnung prüfen

Der Vermieter muss innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen. Fehler sind häufig – Einwendungen müssen Sie innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang erheben.

Zum Ratgeber
§ 12 HeizkostenV

Heizkostenabrechnung kürzen

Heizung und Warmwasser müssen nach Verbrauch abgerechnet werden. Geschieht das nicht, dürfen Sie Ihren Anteil um 15 % kürzen.

Zum Ratgeber
§ 556 Abs. 4 BGB

Belege einsehen

Seit dem 1. Januar 2025 haben Sie einen gesetzlichen Anspruch darauf, die Belege zur Abrechnung einzusehen – die Grundlage für jede inhaltliche Prüfung.

Zum Ratgeber
§ 536 BGB

Schimmel & Mietminderung

Schimmel ist ein Mangel. Der Vermieter muss zunächst nachweisen, dass die Ursache nicht im Gebäude liegt – erst dann kommt es auf Ihr Heiz- und Lüftungsverhalten an.

Zu den Fragen
Fragen & Antworten

Häufige Fragen.

Mein Vermieter hat mir keine Nebenkostenabrechnung geschickt – was kann ich tun?

Zunächst hat der Vermieter Zeit: zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB). Kommt bis dahin nichts, kommt es darauf an, ob Ihr Mietverhältnis noch läuft.

  • Mietverhältnis läuft noch? Behalten Sie die laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zurück, bis die Abrechnung vorliegt (§ 273 BGB). Die Kaltmiete zahlen Sie weiter.
  • Lassen Sie das vorher prüfen. Größere Rückstände können unter Umständen eine Kündigung rechtfertigen.
  • Mietverhältnis beendet? Verlangen Sie die Vorauszahlungen zurück, und zwar für die Zeiträume, für die Sie während des Mietverhältnisses kein Zurückbehaltungsrecht ausüben konnten (BGH, Urt. v. 26.09.2012 – VIII ZR 315/11).
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Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung kommen – und muss ich bei Verspätung nachzahlen?

Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB). Kommt sie später, ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB), es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.

  • Prüfen Sie die Daten: Wann endete der Abrechnungszeitraum, und wann kam die Abrechnung bei Ihnen an?
  • Zahlen Sie die Nachforderung nicht.
  • Fordern Sie ein Guthaben trotzdem ein. Es steht Ihnen zu.
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Mein Vermieter zeigt mir die Belege nicht – muss ich trotzdem nachzahlen?

Seit dem 1. Januar 2025 haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Belegeinsicht (§ 556 Abs. 4 BGB).

  • Verlangen Sie die Einsicht schriftlich.
  • Zahlen Sie nicht nach, solange Ihnen die berechtigterweise verlangte Einsicht verweigert wird (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2020 – VIII ZR 118/19, Rn. 12).
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Meine Heizkosten wurden nur nach Wohnfläche verteilt – ist das zulässig?

In aller Regel nicht. Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent müssen nach Verbrauch verteilt werden, der Rest nach Fläche (§§ 7, 8 HeizkostenV).

  • Kürzen Sie Ihren Anteil um 15 Prozent (§ 12 HeizkostenV).
  • Berufen Sie sich ausdrücklich darauf, am besten schriftlich. Die Kürzung gilt nicht automatisch.
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Schimmel in der Wohnung – mein Vermieter sagt, ich sei schuld. Muss ich ihn selbst beseitigen?

Nicht, nur weil der Vermieter das behauptet. Die Wohnung mangelfrei zu halten, ist seine Pflicht (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Er muss zuerst nachweisen, dass die Ursache nicht im Gebäude liegt, etwa in Baumängeln oder Wärmebrücken (sog. Sphärentheorie). Erst dann müssen Sie darlegen, dass Sie ausreichend geheizt und gelüftet haben.

  • Zeigen Sie den Schimmel unverzüglich schriftlich an (§ 536c BGB).
  • Dokumentieren Sie ihn mit Fotos.
  • Unterschreiben Sie nichts, womit Sie die Verantwortung übernehmen.

Solange der Mangel besteht, ist die Miete kraft Gesetzes gemindert (§ 536 Abs. 1 BGB).

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Schimmel in der Wohnung – brauche ich ein Gutachten?

Oft nicht sofort. Kommt es zum Prozess, holt das Gericht ohnehin ein eigenes Gutachten ein.

  • Sichern Sie zuerst die Beweise: Fotos mit Datum, Messwerte zur Luftfeuchtigkeit, Ihre Mängelanzeige.
  • Zeichnet sich Streit ab? Denken Sie an ein selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO). Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger klärt die Ursache, und das Ergebnis gilt auch im späteren Prozess (§ 493 ZPO).
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Ärger mit Ihrem Vermieter?

Schreiben Sie mir kurz, worum es geht – die Abrechnung oder Fotos können Sie direkt mitschicken.

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