SCHUFA-Eintrag löschen lassen: Ihre Ansprüche gegen SCHUFA
Der Eintrag steht da, und er wirkt. Die Bank lehnt die Finanzierung ab, der Ratenkauf im Bestellvorgang scheitert, beim Mobilfunkvertrag wird plötzlich eine Vorauszahlung verlangt, und bei der Wohnungsbesichtigung bekommt jemand anderes den Zuschlag. Was in einer Datenbank steht, greift in Ihren Alltag ein — und in Ihr Wirtschaftsleben.
Sie wollen ihn deshalb nicht kommentiert oder ergänzt haben, sondern weg. Und zwar so, dass am Ende der Zustand steht, als hätte es ihn nie gegeben.
Genau dafür können Sie auch gegenüber der Auskunftei Ansprüche geltend machen.
Ob die Auskunftei einen Eintrag speichern darf, richtet sich insbesondere nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO — und weil sie fortlaufend verarbeitet, muss die Rechtfertigung durchgehend vorliegen.
Fehlt sie, können Sie Löschung nach Art. 17 DSGVO verlangen.
Während einer Prüfung kann die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO verlangt werden; sie wirkt am schnellsten.
Eine erledigte Zahlungsstörung muss nicht automatisch sofort gelöscht werden; die Dreijahresfrist ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2025 ein maßgeblicher Orientierungsmaßstab — bei Ausgleich binnen 100 Tagen kann sie sich auf 18 Monate verkürzen.
Sie haben nie zugestimmt — gespeichert wird trotzdem
Wer eine Forderung an die Auskunftei meldet, tut das einmal. War diese Meldung rechtswidrig, verlangt man, dass sie zurückgenommen wird Beitrag 2.
Die Auskunftei tut etwas anderes. Sie handelt nicht einmal, sondern fortlaufend: Sie speichert heute und morgen und gibt die Angabe an Unternehmen weiter, die bei ihr anfragen.
Erlaubt ist das nur, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorliegen: Es muss ein berechtigtes Interesse bestehen, die Verarbeitung muss zur Verwirklichung dieses Interesses erforderlich sein, und Ihre Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten dürfen nicht überwiegen.
Und hier liegt der entscheidende Unterschied: Weil die Verarbeitung fortlaufend erfolgt, müssen diese Voraussetzungen auch fortlaufend vorliegen. Es genügt also nicht, dass die Speicherung einmal gerechtfertigt war. Fällt die Rechtfertigung später weg, wird die weitere Speicherung rechtswidrig.
Das ist der Maßstab für alle Ansprüche, die Sie gegenüber der Auskunftei geltend machen können.
SCHUFA-Eintrag löschen, berichtigen, sperren – was Sie verlangen können
Löschen: vier Gründe, aus denen ein Eintrag weg muss
Ihr zentraler Anspruch. Art. 17 Abs. 1 DSGVO verpflichtet die Auskunftei zur Löschung, wenn einer der dort genannten Gründe vorliegt. Bei einem SCHUFA-Eintrag kommen vor allem vier in Betracht:
Die Daten werden für den Zweck, für den sie gespeichert wurden, nicht mehr benötigt (lit. a).
Sie haben Ihre Einwilligung widerrufen und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage (lit. b).
Sie haben Widerspruch eingelegt und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor (lit. c i.V.m. Art. 21 Abs. 1 DSGVO) — dazu unten.
Die Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet (lit. d). Rechtmäßig ist die Verarbeitung nur, wenn sie nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt ist: Die gemeldete Information muss erforderlich und überhaupt geeignet sein, etwas über Ihre Zahlungsfähigkeit auszusagen, und Ihre Interessen dürfen nicht überwiegen. Eine bestrittene, nicht nachvollziehbar dargelegte Forderung leistet das regelmäßig nicht. Ausführlich dazu Beitrag 2.
Die Löschung betrifft dabei nicht nur den sichtbaren Eintrag. Entscheidend ist, dass die betreffende Information nicht weiter gespeichert und verarbeitet wird.
Berichtigen: wenn die Angabe nicht stimmt
Bei der Löschung geht es darum, ob überhaupt gespeichert werden darf. Hier liegt es anders: Die Meldung als solche war zulässig — aber das, was bei der Auskunftei steht, ist falsch. Dann ist Ihr Hebel nicht die Löschung, sondern die Berichtigung nach Art. 16 DSGVO.
Das betrifft etwa einen falschen Forderungsbetrag, eine nicht vermerkte Erledigung, ein falsches Datum oder eine Verwechslung der Person. Sie können die Berichtigung und — bei unvollständigen Angaben — die Vervollständigung verlangen.
Der häufigste Fall in der Praxis: Sie haben bezahlt, aber die Forderung wird weiterhin als offen geführt. Dass ein Ausgleich bei der Auskunftei ankommt, setzt nämlich voraus, dass das meldende Unternehmen die Erledigung nachmeldet. Unterbleibt das oder geschieht es verspätet, steht dort etwas Falsches.
Vergleichen Sie Ihre Datenkopie deshalb Zeile für Zeile mit Ihren Unterlagen: Stimmt der Betrag? Ist der Ausgleich vermerkt? Mit welchem Datum? Steht die Forderung als erledigt oder als offen?
Das Datum der Erledigung ist dabei mehr als eine Formalie — mit ihm beginnt die Speicherfrist überhaupt erst zu laufen. Dazu unten.
Anders ist es beim Score-Wert. Ein Score ist kein gespeicherter Tatsachenwert, sondern ein auf Grundlage verschiedener Daten berechnetes Werturteil. Ein Werturteil kann seiner Natur nach nicht einfach als „richtig“ oder „falsch“ im Sinne des Berichtigungsanspruchs eingeordnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.2014 – VI ZR 156/13).
Das bedeutet: Ein falscher Eintrag und ein aus Ihrer Sicht zu niedriger Score sind rechtlich nicht dasselbe. Gegen einen falschen Eintrag kann Berichtigung verlangt werden; der Score ist dagegen nicht ohne Weiteres über Art. 16 DSGVO zu korrigieren.
Verarbeitung einfrieren: der Eintrag ruht, solange gestritten wird
Sie müssen nicht immer darauf warten, dass die gesamte Prüfung abgeschlossen ist.
Bestreiten Sie die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, können Sie nach Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Überprüfung verlangen. Auch wenn Sie Widerspruch nach Art. 21 DSGVO eingelegt haben, kommt eine Einschränkung nach Art. 18 Abs. 1 lit. d DSGVO in Betracht, solange noch nicht feststeht, wessen Interessen überwiegen.
Praktisch bedeutet das: Während eine berechtigte Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit oder Richtigkeit läuft, soll die Information nicht einfach ungehindert weiterwirken. Von allen hier genannten Ansprüchen ist das derjenige, der am schnellsten wirkt — und der am seltensten geltend gemacht wird.
Löschen allein genügt nicht — die Korrektur muss allen folgen
Eine Löschung, Berichtigung oder Einschränkung nützt Ihnen wenig, wenn dieselbe Information bereits an andere Unternehmen weitergegeben wurde und dort unverändert weiterwirkt.
Art. 19 Satz 1 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen deshalb, jede Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung allen Empfängern mitzuteilen, denen die Daten offengelegt wurden. Nach Art. 19 Satz 2 DSGVO unterrichtet er Sie über diese Empfänger, wenn Sie es verlangen.
Umstritten ist etwas anderes — nämlich, woraus sich ein Anspruch darauf ergibt, dass die rechtswidrige Übermittlung gegenüber den Empfängern ausdrücklich widerrufen und der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
Das Ergebnis vorweg: Der Anspruch besteht. Offen ist allein, auf welche Vorschrift er zu stützen ist — und darauf kommt es für Ihr Vorgehen nicht an. Wer die dogmatische Einordnung nachvollziehen möchte, findet sie im Folgenden; für die Praxis genügt der nächste Abschnitt.
In Betracht kommen drei Wege:
die unmittelbare Anwendung von Art. 19 Satz 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO,
die entsprechende Anwendung von Art. 19 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit den Rechenschafts- und Compliance-Pflichten des Verantwortlichen (Art. 24 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DSGVO),
oder das nationale Recht — vor allem der quasinegatorische Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB.
Der Bundesgerichtshof hat offengelassen, welcher dieser Wege der richtige ist. Er konnte das, weil das Ergebnis dasselbe bleibt: Sollte sich ein solcher Anspruch auf Folgenbeseitigung nicht aus der Datenschutz-Grundverordnung selbst herleiten lassen, wäre er nach nationalem Recht zuzuerkennen — in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, wegen der durch die rechtswidrige Datenverarbeitung verursachten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Für Ihr Vorgehen ändert dieser Streit nichts.
Zum Widerruf gegenüber dem meldenden Unternehmen Beitrag 2.
Damit derselbe Eintrag nicht wiederkommt
Soll verhindert werden, dass dieselbe Information erneut gespeichert oder weitergegeben wird, kommt daneben ein Unterlassungsanspruch in Betracht.
Er ist allerdings nicht das erste Mittel. Solange nur streitig ist, ob die Verarbeitung rechtmäßig oder die Angabe richtig ist, führt die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO schneller und mit geringeren Anforderungen zum Ziel — sie setzt gerade nicht voraus, dass die Rechtswidrigkeit bereits feststeht.
Der Unterlassungsanspruch verlangt mehr: Er setzt voraus, dass die Verarbeitung rechtswidrig war und dass eine Wiederholung konkret droht. Gegenüber einer Auskunftei ist das anders zu beurteilen als gegenüber dem Unternehmen, das die Forderung ursprünglich gemeldet hat. Die Auskunftei darf personenbezogene Daten grundsätzlich speichern, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 DSGVO vorliegen; allein daraus, dass einmal zu Unrecht gespeichert wurde, folgt deshalb noch keine Wiederholungsgefahr.
Praktisch wird der Anspruch vor allem dann, wenn dieselbe Angabe nach einer Löschung erneut in den Datenbestand eingestellt wird.
Wie lange bleibt ein Eintrag bei der SCHUFA – etwa ein Inkasso-Eintrag?
Das Interesse an einer Information über eine Zahlungsstörung nimmt mit der Zeit ab. Irgendwann überwiegt Ihr Interesse daran, nicht mehr anhand dieser Information beurteilt zu werden.
Eine feste Speicherfrist für solche Daten enthält die DSGVO nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die weitere Speicherung noch erforderlich ist und die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO weiterhin zugunsten der Auskunftei ausfällt.
Die wichtigsten Speicherfristen im Überblick
Konkretisiert wird diese Abwägung durch die Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien — ein Regelwerk nach Art. 40 DSGVO, das der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im Mai 2024 genehmigt hat und das seit dem 1. Januar 2025 gilt. Für die verschiedenen Datenarten gelten danach unterschiedliche Fristen:
Was gespeichert ist
Wie lange
Störungsfreie Kredite
3 Jahre nach Erledigung
(Kredit-)Anfragen
12 Monate
Störungsfreie Verträge (Girokonto, Kreditkarte)
unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung
Daten aus Schuldnerverzeichnissen
3 Jahre
Zahlungsstörungen (unbezahlte Rechnungen)
3 Jahre taggenau nach Erledigung
— einmalige Störung, Ausgleich binnen 100 Tagen nach der Einmeldung
18 Monate
Verbraucher-/Insolvenzverfahren
6 Monate nach Beendigung
Restschuldbefreiungsverfahren
6 Monate nach Erteilung
Quelle: Verhaltensregeln der deutschen Wirtschaftsauskunfteien (Nr. IV); SCHUFA, Löschfristen.
Die 18-Monats-Regel setzt drei Bedingungen zugleich voraus — dazu sogleich.
Alles bezahlt – wann wird der Eintrag gelöscht?
„Erledigt“ heißt hier schlicht: Die gemeldete Forderung ist beglichen. Der Eintrag verschwindet damit aber nicht. Er wird als erledigt gekennzeichnet — und bleibt nach den internen Regeln der SCHUFA (Code of Conduct) drei Jahre lang gespeichert.
Hier stutzen die meisten, und die Frage dahinter ist berechtigt: Die Störung ist beseitigt, der Gläubiger ist befriedigt. Welches Interesse soll eine Wirtschaftsauskunftei dann noch daran haben, den Vorgang drei Jahre lang festzuhalten?
Die Antwort der Auskunfteien lautet: Auch eine beglichene Zahlungsstörung sagt etwas über das künftige Zahlungsverhalten. Wer erst nach Mahnung, Inkasso oder Titel gezahlt hat, wird anders eingeschätzt als jemand, bei dem das nie vorkam. Ob dieses Interesse Ihres überwiegt, ist genau die Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO — und sie hat es bis zum Bundesgerichtshof geschafft.
Erst das Oberlandesgericht Köln: sofort löschen
Das Oberlandesgericht Köln gab einem Betroffenen Recht, der nach Zahlung die sofortige Löschung verlangt hatte (OLG Köln, Urt. v. 10.4.2025 – 15 U 249/24).
Seine Überlegung: Für das öffentliche Schuldnerverzeichnis ordnet § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO die Löschung an, sobald die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist. Diese gesetzliche Wertung dürfe eine Auskunftei nicht unterlaufen, indem sie dieselbe Information länger speichert — auch dann nicht, wenn sie sie aus einer anderen Quelle erhalten hat. Hinzu kam ein Gedanke des Europäischen Gerichtshofs: Wer seine Schulden beglichen hat, soll wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen können.
Dann der Bundesgerichtshof: bei drei Jahren bleibt es
Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung nach Köln zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 18.12.2025 – I ZR 97/25).
Die Heranziehung von § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO hat der Senat abgelehnt. Die Vorschrift regelt die Löschung im öffentlichen Register; hier geht es um Daten, die Vertragspartner der Auskunftei über Zahlungsstörungen gemeldet haben. Aus demselben Grund lässt sich die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von 2023 (C-26/22, C-64/22) nicht übertragen: Dort ging es darum, dass eine gesetzliche Löschungsfrist für ein öffentliches Register nicht durch längere Speicherung an anderer Stelle unterlaufen wird.
Damit fiel die Grundlage weg, auf die das Oberlandesgericht seine Entscheidung gestützt hatte. Bleiben zwei Fragen.
Sind Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVO überhaupt verbindlich?
Nein. Sie dürfen bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden, soweit sie zu einem anderen Ergebnis führen würden als Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO selbst. Ein Regelwerk, das sich eine Branche gibt, setzt die Verordnung nicht außer Kraft.
Als Orientierung dürfen Gerichte sie aber heranziehen — im Interesse der Rechtssicherheit und mit Blick auf das Massengeschäft, das Wirtschaftsauskunfteien betreiben. Voraussetzung: Sie müssen typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen, und die Besonderheiten des Einzelfalls müssen hinreichend berücksichtigt bleiben.
Nimmt die Dreijahresregelung einen solchen Ausgleich vor?
Ja — und zwar gerade wegen ihrer Abstufung.
Im Ausgangspunkt sieht Nr. IV.1 Buchst. b Satz 1 der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung eine Speicherung ausgeglichener Forderungen für drei Jahre vor; das entspricht auch der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung. Nach Satz 2 endet die Speicherung aber bereits nach 18 Monaten, wenn
der Auskunftei bis dahin keine weiteren Negativdaten gemeldet worden sind,
keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und
der Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung erfolgte.
Darin sieht der Senat Kriterien für eine weniger gewichtige Zahlungsstörung, bei der die Speicherdauer gegenüber dem Regelfall halbiert ist. Genau diese Abstufung trägt das Ergebnis: Die Regelung behandelt nicht jede Zahlungsstörung gleich.
Hinzu kommt ein zweiter Punkt, der für die Praxis wichtiger ist als die Frist selbst: Dem Schuldner muss es möglich sein, besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen. Liegen solche Umstände vor, kann die Interessenabwägung ausnahmsweise dazu führen, dass allein eine noch kürzere Speicherdauer angemessen ist.
Beides wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Verfahren zu prüfen haben: ob die Voraussetzungen der 18-Monats-Regel vorliegen — und was der Kläger an besonderen Umständen vorträgt.
Ein Argument, das umgekehrt der Auskunftei nicht hilft: Der Vermerk „erledigt“ dürfte für die Abwägung keine entscheidende Bedeutung haben. Denn auch beseitigte Zahlungsstörungen wirken sich weiterhin auf die Bonitätsbeurteilung aus und fließen in die Score-Werte ein.
Für Sie heißt das: Der Satz „Ich habe doch bezahlt“ trägt für sich genommen nicht. Eine automatische sofortige Löschung nach Zahlung gibt es nicht.
Praktisch folgt daraus zweierlei. Ist die Forderung berechtigt und bereits gemeldet, spricht viel dafür, sie schnell auszugleichen — bei einem Ausgleich innerhalb von 100 Tagen kann sich die Speicherdauer halbieren. Halten Sie die Forderung dagegen für unberechtigt, gilt das Gegenteil: Eine Zahlung kann als Anerkenntnis gewertet werden und Ihnen Ihre Einwendungen nehmen Beitrag 3.
Was nach wie vor entscheidend ist: die Interessenabwägung
Der Senat hat die Fristen nicht als starre Grenzen bestätigt, sondern als typisierte Abwägung. Die Verhaltensregeln nehmen die Abwägung für den Normalfall vorweg — sie ersetzen sie nicht.
Für Sie bedeutet das: Unabhängig von dieser typisierten Abwägung können Sie jederzeit geltend machen, dass Ihr Fall nicht der Normalfall ist. Dafür müssen Sie konkrete Umstände vortragen, die Ihrem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht geben — und Sie müssen sie belegen können.
Die Äußerung solcher Gründe, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben und auf die Interessenabwägung durchschlagen, spielt zugleich an einer zweiten Stelle eine Rolle: beim Widerspruch nach Art. 21 DSGVO.
Ihre besondere Situation: der Widerspruch
Auch während einer grundsätzlich zulässigen Speicherfrist sind Sie nicht auf das Abwarten festgelegt.
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO können Sie aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen. Greift der Widerspruch durch, folgt daraus der Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO — das sogenannte Recht auf Vergessenwerden.
Die Verteilung ist dabei günstiger, als viele annehmen: Sie müssen Gründe darlegen, die aufgrund Ihrer besonderen Situation gegen die Verarbeitung sprechen. Die Auskunftei muss dann zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen.
Der Maßstab. Der Bundesgerichtshof verlangt besondere Umstände, die Ihrem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen. In der Instanzrechtsprechung wird dasselbe so formuliert: Es muss sich um Gründe handeln, die eine atypische Konstellation begründen und Ihren Interessen dadurch ein besonderes Gewicht geben.
Entscheidend ist also nicht, dass die Speicherung Sie belastet — das tut sie bei jedem. Entscheidend ist, dass Ihre Lage sich von der typischen unterscheidet.
Ein Fall, in dem das gelungen ist. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte über die Speicherung einer Restschuldbefreiung zu entscheiden (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.12.2018 – 2-05 O 151/18). Es hielt grundsätzlich die dreijährige Speicherung im Ausgangspunkt für verhältnismäßig — sie erfülle eine zulässige Warnfunktion. Zugleich betonte es, dass damit nur eine grundsätzliche Entscheidung getroffen sei, die im Einzelfall überprüft werden müsse.
Der Kläger hatte jedoch dargelegt, dass er seit 2010 an einer Erkrankung litt, wegen der er mehrfach stationär behandelt wurde, und dass er erst seit 2017 wieder in der Lage war, seine Verhältnisse zu ordnen. Er hatte erst kurz vor Erteilung der Restschuldbefreiung wieder eine Arbeit aufgenommen, war weiterhin unbefristet beschäftigt und hatte für den geplanten Schritt in die Selbständigkeit bereits eine Gesellschaft gegründet.
Das Gericht sah darin die atypische Konstellation und gab dem Widerspruch statt. Der Eintrag war zu löschen.
Daran lässt sich ablesen, worauf es ankommt: nicht auf einzelne Nachteile, sondern auf eine nachvollziehbare, belegbare Entwicklung, die Ihre Lage aus dem Regelfall heraushebt — und auf Unterlagen, die das tragen.
Zwei Grenzen, die man kennen sollte.
Erstens: Einen Anspruch darauf, den Score-Wert wiederherzustellen, als hätte die Speicherung nie stattgefunden, gibt es in dieser Konstellation nicht. Denn die Speicherung war zunächst rechtmäßig; der Löschungsanspruch entsteht erst aufgrund der atypischen Umstände. Das ist der Unterschied zur rechtswidrigen Einmeldung, bei der genau diese Wiederherstellung verlangt werden kann Beitrag 2.
Zweitens: Auch für einen möglichen Schadensersatz ist der Widerspruch der maßgebliche Zeitpunkt. Ein Verstoß kommt erst ab dem Moment in Betracht, ab dem die Auskunftei trotz Ihres Widerspruchs nicht von der weiteren Verarbeitung Abstand nimmt — und auch erst, sobald sie die Umstände kennt, die Ihr Widerspruchsrecht begründen.
Daraus folgt ein praktischer Rat: Legen Sie den Widerspruch datiert, nachweisbar und mit vollständiger Begründung ein. Was Sie nicht vortragen, kann die Auskunftei nicht kennen — und was sie nicht kennt, löst keine Pflicht aus.
Offen gesagt: Die Hürde ist hoch. Ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht ist mehr als der Ärger über einen Eintrag.
Schadensersatz gegen die SCHUFA: hier ist Vorsicht geboten
Neben der Löschung kann grundsätzlich auch ein Anspruch auf materiellen oder immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegenüber der Auskunftei in Betracht kommen.
Der Anspruch ist gegenüber der Auskunftei allerdings schwieriger einzuordnen als gegenüber dem Unternehmen, das die Meldung veranlasst hat.
Nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO haftet der Verantwortliche nicht, wenn er nachweist, dass er für den Umstand, durch den der Schaden entstanden ist, in keinerlei Hinsicht verantwortlich ist. Ob sich eine Auskunftei bereits dadurch entlasten kann, dass sie die genehmigten Verhaltensregeln eingehalten hat, ist nicht abschließend geklärt.
Für die Praxis bedeutet das: Gegenüber dem meldenden Unternehmen ist der Schadensersatzanspruch regelmäßig der naheliegendere Ansatz. Gegenüber der Auskunftei stehen zunächst die Löschung beziehungsweise die Einschränkung der Verarbeitung im Vordergrund.
Welche Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch bestehen und wann insbesondere ein immaterieller Schaden vorliegt Beitrag 2.
Der neue Score ab März 2026
Seit dem 17. März 2026 berechnet die SCHUFA einen neuen Score auf einer Skala von 100 bis 999 und hat dafür zwölf Kriterien offengelegt.
Für die hier behandelten Ansprüche ändert das grundsätzlich nichts: Die Frage, ob ein personenbezogenes Datum gespeichert und verarbeitet werden darf, richtet sich weiterhin nach den datenschutzrechtlichen Voraussetzungen. Auch der neue Score ändert nichts daran, dass ein falscher Tatsacheneintrag und der daraus berechnete Score rechtlich unterschiedlich zu behandeln sind.
Von der Datenkopie zum richtigen Anspruch
Der Weg beginnt mit der Datenkopie nach Art. 15 DSGVO Beitrag 1.
Erst daraus ergibt sich, welche Daten über Sie gespeichert sind, wer sie gemeldet hat, wann sie gemeldet wurden, ob die Forderung als erledigt geführt wird und welche weiteren Unternehmen Ihre Daten abgefragt haben.
Danach lässt sich unterscheiden:
Ist die Verarbeitung von Anfang an rechtswidrig? → Löschung
Ist die gespeicherte Tatsache falsch? → Berichtigung
Ist die Rechtmäßigkeit oder Richtigkeit noch streitig? → Einschränkung (das schnellste Mittel)
Ist die Speicherfrist abgelaufen oder liegt eine atypische Konstellation vor? → Widerspruch und Löschung
Sind die Daten bereits weitergegeben worden? → Mitteilung an die Empfänger, gegebenenfalls Folgenbeseitigung
Droht eine erneute rechtswidrige Verarbeitung? → Unterlassung (höhere Anforderungen)
Und wenn Ihnen durch den Datenschutzverstoß ein konkreter materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, kann daneben Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Betracht kommen Beitrag 2.
Zusammenfassung
Ob die Auskunftei einen Eintrag speichern darf, richtet sich insbesondere nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO — und weil sie fortlaufend verarbeitet, muss die Rechtfertigung durchgehend vorliegen.
Fehlt sie, können Sie Löschung nach Art. 17 DSGVO verlangen.
Bei falschen oder unvollständigen Tatsachen kommt Berichtigung nach Art. 16 DSGVO in Betracht — ein Score-Wert ist davon zu unterscheiden.
Während einer Prüfung kann die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO verlangt werden; sie wirkt am schnellsten.
Wurden die Daten bereits weitergegeben, kommt neben Art. 19 DSGVO insbesondere ein nationaler quasinegatorischer Beseitigungsanspruch in Betracht.
Eine erledigte Zahlungsstörung muss nicht automatisch sofort gelöscht werden; die Dreijahresfrist ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2025 ein maßgeblicher Orientierungsmaßstab — bei Ausgleich binnen 100 Tagen kann sie sich auf 18 Monate verkürzen.
In atypischen Konstellationen kann trotz laufender Speicherfrist ein Widerspruch nach Art. 21 DSGVO zur Löschung führen.
Daneben kann Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Betracht kommen Beitrag 2.
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