INTERESSANT FÜR SIE · EIN ECHTER FALL, ANONYMISIERT

Nachlassakte einsehen, auch ohne Erbschein

Kinder erben den Pflichtteilsanspruch ihres Vaters und wollen die Nachlassakte ihrer Stiefmutter einsehen. Das Nachlassgericht verlangt zuerst einen Erbschein. Muss das sein? Nein. Hier steht, warum, und was man tun kann, wenn ein Gericht trotzdem darauf besteht.

KURZ GESAGT
  • Pflichtteilsberechtigte haben regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der Nachlassakte. Das gilt auch für die Erben eines Pflichtteilsberechtigten.
  • Ein Erbschein ist dafür nicht nötig. Urkunden und eine eidesstattliche Versicherung reichen aus.
  • Verlangt das Gericht trotzdem einen Erbschein, bestehen Sie auf einer förmlichen Entscheidung. Gegen eine Ablehnung bleibt ein Monat.

Der Fall

Eine Frau stirbt und hinterlässt ein Testament. Ihr Ehemann wird darin nicht bedacht, ihm steht deshalb der Pflichtteil zu. Bevor er ihn geltend machen kann, stirbt er selbst. Erben des Vaters sind seine Kinder aus erster Ehe. Mit dem Erbe geht auch sein Pflichtteilsanspruch gegen den Nachlass der Stiefmutter auf sie über.

Um diesen Anspruch berechnen zu können, mussten die Kinder wissen, was in der Nachlassakte der Stiefmutter steht: wer Erbe geworden ist, welches Testament eröffnet wurde und welche Angaben zum Nachlass gemacht wurden. Sie beantragten Akteneinsicht. Das Nachlassgericht antwortete knapp, man möge zunächst einen Erbschein vorlegen, der sie als Erben des Vaters ausweist.

Das hätte ein eigenes Erbscheinsverfahren nach dem Vater bedeutet, mit Gebühren und wochenlanger Wartezeit. Nur um eine Akte lesen zu dürfen. Und die Zeit lief, denn der Pflichtteil verjährt.

Wer die Nachlassakte einsehen darf

Die Kinder waren am Nachlassverfahren der Stiefmutter nicht beteiligt. Für sie gilt § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG:

„Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen.“

Ein Pflichtteilsberechtigter hat dieses Interesse regelmäßig. Ohne die Akte weiß er nicht, gegen wen er seinen Anspruch richten muss und wie hoch er ist. Dass die Kinder den Anspruch nicht selbst erworben, sondern vom Vater geerbt hatten, ändert daran nichts. Der Pflichtteilsanspruch ist vererblich (§ 2317 Abs. 2 BGB).

Für das eröffnete Testament gibt es sogar eine eigene Regel. Nach § 357 Abs. 1 FamFG gilt: „Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen.“

Wofür ein Erbschein da ist

Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts. Nach § 2353 BGB hat das Nachlassgericht „dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht“ zu erteilen. Er dient dazu, sich im Rechtsverkehr als Erbe auszuweisen, etwa gegenüber dem Grundbuchamt. Erbe wird man aber nicht durch den Erbschein, sondern durch den Erbfall.

Der Bundesgerichtshof hat das für Banken deutlich gemacht. Danach „ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen“ BGH, Urt. v. 08.10.2013 – XI ZR 401/12. Was schon gegenüber einer Bank gilt, gilt erst recht für die Frage, ob jemand eine Akte lesen darf.

Glaubhaftmachung statt Erbschein

Verlangt war nicht der Beweis, sondern die Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses. Dafür sagt § 31 Abs. 1 FamFG:

„Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.“

Aller Beweismittel. In Betracht kamen hier die Sterbeurkunden von Vater und Stiefmutter, die Heiratsurkunde der beiden, die Geburtsurkunden der Kinder und eine eidesstattliche Versicherung, dass der Vater kein Testament hinterlassen hat. Der Erbschein ist nur eines von vielen möglichen Beweismitteln. Wer die Einsicht allein davon abhängig macht, verengt § 31 FamFG auf ein einziges Beweismittel. Eine Ablehnung mit dieser Begründung ist rechtswidrig.

Wenn das Gericht nur formlos einen Erbschein verlangt

So war es hier: kein Beschluss, keine Rechtsbehelfsbelehrung, nur die Bitte, einen Erbschein nachzureichen. Gegen ein solches Schreiben kann man in der Regel noch nichts einlegen, weil es nichts abschließend regelt. Der richtige Schritt ist deshalb, eine förmliche Entscheidung zu beantragen und die Glaubhaftmachung gleich beizufügen.

Dass eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, ist dabei nicht entscheidend. Es kommt darauf an, ob das Gericht etwas entschieden hat. Fehlt die Belehrung, hilft das später bei einer versäumten Frist: Nach § 17 Abs. 2 FamFG wird dann vermutet, dass man die Frist ohne Verschulden versäumt hat.

Wenn das Gericht förmlich ablehnt

Für Außenstehende ist die Entscheidung über die Akteneinsicht ein Justizverwaltungsakt. Der BGH hat das für Nachlassakten klargestellt: „Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf“ BGH, Beschl. v. 15.11.2023 – IV ZB 6/23, Rn. 13. Der Antrag muss innerhalb eines Monats gestellt werden (§ 26 Abs. 1 EGGVG). Entscheidet das Gericht ohne zureichenden Grund drei Monate lang gar nicht, kann man ebenfalls gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 27 Abs. 1 EGGVG).

Der BGH-Fall betraf ein abgeschlossenes Nachlassverfahren. Für ein laufendes Betreuungsverfahren hat der BGH inzwischen genauso entschieden BGH, Beschl. v. 17.06.2026 – IV AR (VZ) 20/25. Ausdrücklich geklärt ist das laufende Nachlassverfahren damit noch nicht. Wer sichergehen will, beantragt gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG und bittet hilfsweise darum, den Antrag als Beschwerde zu behandeln.

Wie es ausging

Ich habe dem Nachlassgericht dargelegt, dass das FamFG keinen Erbschein verlangt, sondern Glaubhaftmachung, und die Urkunden beigefügt. Daraufhin wurde die Einsicht gewährt, ohne Erbschein.

Das Nachlassgericht verlangt einen Erbschein?

Schreiben Sie mir kurz, worum es geht. Das Schreiben des Gerichts können Sie direkt mitschicken. Sie erhalten in der Regel innerhalb eines Werktags eine erste Einschätzung.

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