RATGEBER · INTERNET & MOBILFUNK

Internet langsamer als im Vertrag – Ihre Rechte bei Festnetz und Mobilfunk

Ihr Internet ist ständig langsamer als im Vertrag versprochen – egal ob zu Hause oder unterwegs? Dann zahlen Sie zu viel. Das müssen Sie nicht hinnehmen.

Zu langsam? Dann dürfen Sie weniger zahlen oder kündigen

Weicht die Geschwindigkeit erheblich vom Vertrag ab, haben Sie nach § 57 Abs. 4 TKG zwei Möglichkeiten:

  • Minderung: Sie zahlen weniger, und zwar im Verhältnis der Abweichung. Ist die Abweichung einmal nachgewiesen, dürfen Sie so lange mindern, bis der Anbieter nachweist, dass er wieder vertragsgemäß leistet.
  • Außerordentliche Kündigung: Setzen Sie dem Anbieter zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe. Läuft sie fruchtlos ab, können Sie den Vertrag ohne Kündigungsfrist beenden (§ 57 Abs. 4 S. 5 TKG i. V. m. § 314 Abs. 2 BGB). Eine Entschädigung darf der Anbieter nicht verlangen, allenfalls Wertersatz für ein Gerät, das Sie behalten (§ 56 Abs. 4 S. 2 bis 4 TKG). Haben Sie ein Paket aus Internet, Telefon und TV, können Sie das ganze Paket kündigen (§ 66 Abs. 2 TKG).

Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass Sie die Abweichung richtig nachweisen. Und hier kommt es darauf an, wie Sie ins Internet gehen.

Geht gar nichts mehr? Dann steht Ihnen ab dem dritten Tag nach Ihrer Störungsmeldung eine Entschädigung zu → Internet-Störung: 10 € Entschädigung pro Tag

Alle Wege aus dem Vertrag, auch bei Preiserhöhung oder Umzug → Vertrag kündigen: Sonderkündigungsrecht

Der Nachweis: richtig messen – Festnetz oder Mobilfunk?

Entscheidend ist nicht das Gerät, sondern der Vertrag. Surfen Sie mit dem Handy im WLAN zu Hause, geht es um Ihren Festnetzanschluss. Nur wenn Sie über LTE oder 5G surfen, geht es um Ihren Handyvertrag.

Ein Speedtest im Browser reicht in keinem Fall. Es zählen nur Messungen mit dem Verfahren der Bundesnetzagentur auf breitbandmessung.de. Am Ende erhalten Sie ein Messprotokoll – das ist Ihr Nachweis.

Festnetz: DSL, Kabel, Glasfaser

Maßgeblich sind die drei Geschwindigkeiten aus Ihrem Vertrag: maximal, normalerweise und minimal. Sie stehen in der Vertragszusammenfassung. Laut Verfügung Nr. 99/2021 der Bundesnetzagentur ist die Abweichung erheblich, wenn

  • an mindestens zwei von drei Messtagen kein einziges Mal 90 % der maximalen Geschwindigkeit erreicht werden,
  • die normalerweise verfügbare Geschwindigkeit nicht in 90 % der Messungen erreicht wird oder
  • die minimale Geschwindigkeit an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal unterschritten wird.

Gemessen wird mit der Desktop-App am Computer per LAN-Kabel: 30 Messungen an drei Tagen innerhalb von 14 Tagen, mit mindestens einem Tag Pause zwischen den Messtagen.

Mobilfunk: LTE und 5G – neu seit 20. April 2026

Im Handyvertrag steht nur eine geschätzte maximale Geschwindigkeit. Seit dem 20. April 2026 hat die Bundesnetzagentur in ihrer Verfügung Nr. 35/2026 festgelegt, wann hier eine erhebliche Abweichung vorliegt: wenn an mindestens drei von fünf Messtagen kein einziges Mal 25 % dieser Geschwindigkeit erreicht werden. In weniger dicht besiedelten Gebieten gelten 15 % bzw. 10 %.

Gemessen wird mit der App „Breitbandmessung – Nachweisverfahren Mobilfunk": 30 Messungen an fünf Tagen innerhalb von 14 Tagen. Folgen Sie dabei den Hinweisen der App zum Messort.

Weitere Informationen: Bundesnetzagentur – Internetgeschwindigkeit

So setzen Sie Ihre Rechte durch

SCHRITT FÜR SCHRITT
  1. Störung melden. Der Anbieter muss den Eingang dokumentieren und Sie, wenn er die Störung nicht innerhalb eines Kalendertages beheben kann, spätestens am Folgetag informieren (§ 58 Abs. 2 TKG). Notieren Sie die Ticketnummer.
  2. Messen und das Protokoll speichern.
  3. Minderung erklären: Schicken Sie dem Anbieter das Messprotokoll und erklären Sie, dass Sie mindern. Machen Sie den Zugang belegbar, etwa per E-Mail mit Eingangsbestätigung oder per Einwurf-Einschreiben. Ihr Minderungsrecht besteht dann so lange fort, bis der Anbieter nachweist, dass er die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbringt (§ 57 Abs. 4 S. 3 TKG).
  4. Oder kündigen: Setzen Sie dem Anbieter eine Frist zur Abhilfe. Passiert nichts, kündigen Sie zeitnah nach Fristablauf (§ 314 Abs. 3 BGB).

Für die Minderung haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Unter Vorbehalt zahlen: Sie zahlen den vollen Monatsbetrag unter Vorbehalt weiter und fordern den zu viel gezahlten Betrag zurück.
  • Einbehalten: Nachdem Sie die Minderung erklärt haben, behalten Sie den Minderungsbetrag ein. Beträge, die Sie form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet haben, zählen bei einer Sperre wegen Zahlungsverzugs nicht mit (§ 61 Abs. 4 TKG).

Kommt statt einer Einigung Post vom Inkasso, lesen Sie hier weiter: Inkasso droht mit SCHUFA – was mache ich jetzt?

Internet zu langsam?

Schildern Sie mir kurz, was los ist – gern mit Messprotokoll und Vertragszusammenfassung. Sie erhalten innerhalb eines Werktags eine erste Einschätzung.

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