RATGEBER · SCHUFA

Inkasso droht mit SCHUFA – was mache ich jetzt?

Eine E-Mail, manchmal auch ein Brief. Eine Forderung, die Sie für falsch halten. Eine Frist von sieben oder zehn Tagen. Und darunter der Satz, auf den es ankommt: Andernfalls werde die Forderung an die SCHUFA gemeldet.

Wer das liest, fühlt sich sofort unter Druck gesetzt. Man denkt an gesperrte Karten, an die abgelehnte Finanzierung, an die Wohnung, die man gerade sucht. Viele geraten in Panik und zahlen einfach — nicht, weil sie die Forderung für berechtigt halten, sondern um die Sache endlich vom Tisch zu haben und wieder Ruhe zu bekommen. Genau darauf ist das Schreiben berechnet. Und genau das sollte nicht passieren.

Denn die Androhung ändert an den Voraussetzungen nichts. Eine Forderung, die nicht gemeldet werden darf, darf auch nach einer Drohung nicht gemeldet werden. Und die Frist in dem Schreiben ist die Frist des Unternehmens, nicht eine des Gesetzes.

WENN SIE NUR DREI MINUTEN HABEN
  1. Zahlen Sie nicht, nur um Ruhe zu haben.
  2. Bestreiten Sie nachweisbar — und nennen Sie den Grund.
  3. Fordern Sie ausdrücklich dazu auf, von einer Meldung an Auskunfteien abzusehen.

Sorgen Sie dafür, dass Sie belegen können, was Sie wann geschrieben haben. Alles Weitere ergibt sich daraus.

Warum überhaupt gedroht wird

Das Kalkül ist einfach. Viele Menschen zahlen an dieser Stelle, obwohl sie nichts schulden — weil ihnen die Folgen eines Eintrags klarer sind als die Voraussetzungen. Die Forderung wird dann nie geprüft, und das Unternehmen hat sein Geld.

Ob eine Meldung überhaupt zulässig wäre, richtet sich allein danach, ob sie über Ihre Zahlungsfähigkeit etwas aussagt. Über eine Forderung, die nicht tituliert ist, die Sie bestritten haben und die das Unternehmen nicht nachvollziehbar dargelegt hat, lässt sich das nicht sagen. Eine solche Meldung ist für ihren Zweck untauglich — und damit unzulässig. Die Einzelheiten stehen in Beitrag 2.

Für Sie folgt daraus zweierlei. Erstens: Die Drohung ist kein Beweis dafür, dass gemeldet werden darf. Zweitens: Es liegt in Ihrer Hand, ihr die Grundlage zu entziehen.

Bestreiten Sie — und zwar richtig

Das Bestreiten ist Ihr wichtigster Schritt, und es entscheidet sich an der Form.

Nennen Sie einen sachlichen Grund. „Ich zahle nicht" ist kein Bestreiten. Sagen Sie, warum die Forderung aus Ihrer Sicht nicht besteht: Der Vertrag war gekündigt. Die Leistung wurde nie erbracht. Die Rechnung enthält Positionen, die Sie nicht nachvollziehen können. Der Betrag weicht vom vereinbarten ab. Es genügt, einen aus Ihrer Sicht bestehenden Grund zu benennen — beweisen müssen Sie ihn an dieser Stelle nicht.

Nachweisbar — eine E-Mail genügt. Ob E-Mail oder Brief, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass Sie später belegen können, was Sie wann geschrieben haben. Eine E-Mail hat den Vorteil, dass Inhalt und Zeitpunkt bei Ihnen dokumentiert sind; bei einem einfachen Brief haben Sie beides nicht. Bei größeren Beträgen schadet es nicht, beides zu nutzen.

Vor der Meldung. Ein Bestreiten, das erst danach kommt, hilft Ihnen später — aber es verhindert den Eintrag nicht mehr.

An beide. Schreiben Sie an das Inkassounternehmen und an den ursprünglichen Gläubiger. Beide sind eigenständige Unternehmen, und melden kann jedes von beiden.

Und der Satz, der oft fehlt: Widersprechen Sie ausdrücklich einer Übermittlung Ihrer Daten an Auskunfteien und fordern Sie das Unternehmen auf, davon abzusehen.

Heben Sie Ihr Schreiben auf. Es ist später nicht nur Ihr Schutz, sondern auch Ihr Beweismittel.

Sie müssen die Meldung nicht abwarten

Sie müssen nicht abwarten, bis gemeldet worden ist.

Wer eine unzulässige Einmeldung ankündigt, kann schon jetzt auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Anspruchsgrundlage ist § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB — geschützt ist Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Normalerweise setzt ein solcher Anspruch voraus, dass bereits etwas geschehen ist und sich zu wiederholen droht (Wiederholungsgefahr). Soweit noch nichts geschehen ist — weil noch nicht gemeldet wurde —, kommt es auf die zweite Variante an: die Erstbegehungsgefahr.

Sie besteht, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sich das Unternehmen in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten wird. Begründen kann sie insbesondere, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen (BGH, MMR 2012, 178 = GRUR 2011, 1038).

Und genau das tut ein Unternehmen, das eine SCHUFA-Meldung ankündigt: Es nimmt für sich in Anspruch, melden zu dürfen.

Das Oberlandesgericht Celle hat auf dieser Grundlage entschieden, dass die Inaussichtstellung einer Datenübermittlung an die SCHUFA unzulässig sein kann, wenn sie keinen gesetzlich vorgesehenen Zweck erfüllt — insbesondere dann, wenn der vermeintliche Schuldner die Forderung bereits bestritten hat (OLG Celle, Urt. v. 19.12.2013 – 13 U 64/13). Und entscheidend für die Praxis: Der übliche Zusatz, eine Übermittlung erfolge nur bei einredefreien und unbestrittenen Forderungen, hilft dem Unternehmen nicht. Nach dem Oberlandesgericht begründet der Hinweis gerade dann eine Erstbegehungsgefahr, wenn der Betroffene die Forderung zuvor bestritten und das Unternehmen aufgefordert hat, weitere Drohungen zu unterlassen.

Nicht jeder Hinweis genügt allerdings. Ein allgemein gehaltener Satz, die Daten könnten übermittelt werden, reicht noch nicht. Entscheidend ist, dass das Schreiben die drohenden Nachteile konkret benennt — und erst recht, wenn es diesen Hinweis wiederholt, nachdem Sie die Forderung bereits bestritten haben.

Daraus folgt Ihre Reihenfolge: erst bestreiten, dann zur Unterlassung auffordern. Wer beides getan hat, steht wesentlich besser da als jemand, der geschwiegen hat.

Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Praktisch verlangt man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung: eine verbindliche Zusage, nicht zu melden, verbunden mit einer Vertragsstrafe für den Fall des Verstoßes. Eine mündliche Zusage genügt nicht — sie kostet nichts und bindet nichts. Reagiert das Unternehmen nicht oder meldet es trotzdem, kommt gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht. Ob das im Einzelfall sinnvoll ist, lässt sich nur nach Prüfung der Unterlagen beurteilen.

Umgekehrt entfällt die einmal begründete Gefahr nicht dadurch, dass das Unternehmen allgemein erklärt, es halte sich selbstverständlich an die gesetzlichen Vorgaben. Erforderlich ist eine unmissverständliche und ernst gemeinte Erklärung, gerade in dieser Sache nicht zu melden.

Ein zweiter Ansatz, der selten genannt wird: Die Androhung selbst kann rechtswidrig sein. Das Oberlandesgericht Celle hat dem Betroffenen daneben einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 240 StGB zugesprochen — die Ankündigung einer unzulässigen SCHUFA-Meldung ist ein empfindliches Übel, mit dem die Zahlung erzwungen werden soll (OLG Celle, Urt. v. 19.12.2013 – 13 U 64/13).

Praktisch heißt das: Sie können nicht nur verlangen, dass nicht gemeldet wird, sondern auch, dass Ihnen nicht weiter damit gedroht wird.

Fünf Dinge, die Sie jetzt nicht tun sollten

Nicht zahlen, um Ruhe zu haben. Eine Zahlung auf eine bestrittene Forderung kann unter Umständen als Anerkenntnis gewertet werden. Je nach Umständen kann sie zudem Auswirkungen auf die Verjährung haben; § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB sieht bei einem Anerkenntnis einen Neubeginn der Verjährung vor. Aus einer Forderung, die in einem Jahr erledigt gewesen wäre, werden auf diese Weise drei weitere.

Keine Ratenzahlungsvereinbarung unterschreiben. Dasselbe Problem, nur in Raten — und meist verbunden mit zusätzlichen Kosten.

Nicht schweigen. Wer nicht widerspricht, liefert dem Unternehmen das Argument, die Forderung sei unbestritten geblieben.

Nicht am Telefon verhandeln. Was am Telefon gesagt wird, können Sie später nicht belegen. Wenn Sie telefoniert haben, fassen Sie das Ergebnis noch am selben Tag schriftlich zusammen und schicken es hin.

Die Frist im Schreiben nicht mit einer gesetzlichen verwechseln. Sie ist gesetzt, nicht geschuldet.

Und wenn trotzdem gemeldet wird?

Dann ändert sich Ihre Lage — aussichtslos wird sie nicht. War die Meldung unzulässig, können Sie ihren Widerruf verlangen und daneben Schadensersatz. Wie das geht, steht in Beitrag 2.

Und Ihr Schreiben von heute wird dort wichtig: Es belegt, dass Sie die Forderung bestritten haben, bevor gemeldet wurde. Genau darauf kommt es dann an.

Der Weg ist kurz: begründet und nachweisbar bestreiten, der Übermittlung an Auskunfteien widersprechen, den Nachweis sichern — und, wenn das Unternehmen nicht reagiert, Unterlassung verlangen.

Zusammenfassung

  • Die Androhung ändert nichts an den Voraussetzungen einer zulässigen Meldung.
  • Entscheidend ist, dass Sie die Forderung begründet und nachweisbar bestreiten — vor der Meldung.
  • Widersprechen Sie ausdrücklich der Übermittlung an Auskunfteien.
  • Sie können bereits vor der Meldung Unterlassung verlangen; die Androhung selbst begründet den Anspruch, und der übliche Einschränkungszusatz hilft dem Unternehmen nicht.
  • Zahlen Sie nicht, um Ruhe zu haben — eine Zahlung kann als Anerkenntnis gelten und die Verjährung neu beginnen lassen.

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