Falscher SCHUFA-Eintrag: Löschung, Unterlassung und Schadensersatz
In Ihrer Datenkopie steht ein Eintrag, den Sie für falsch halten. Vielleicht war die Forderung nie berechtigt. Vielleicht haben Sie der Rechnung widersprochen und nie eine Antwort bekommen.
Dann gilt zuerst ein Satz, der in dieser Lage selten mitgedacht wird:
Ein Eintrag entsteht nicht dadurch, dass eine Forderung besteht. Er entsteht dadurch, dass jemand sie meldet – und ob er das durfte, ist eine eigene Frage.
Von dieser Frage hängt alles Weitere ab: Gegen wen müssen Sie vorgehen? Was können Sie verlangen? Und was müssen Sie dafür nachweisen?
(Welche Unternehmen an einem Eintrag beteiligt sind, steht in Beitrag 1.)
RA PARK·STAND: SEPTEMBER 2026·LESEZEIT CA. 13 MIN.
Bevor Sie etwas schreiben, brauchen Sie zwei Angaben: welches Unternehmen gemeldet hat und an welchem Tag. Das meldende Unternehmen kommt als Anspruchsgegner in Betracht; das Datum kann für die rechtliche Bewertung und die Berechnung von Fristen entscheidend sein. Beides können Sie Ihrer Datenkopie entnehmen.
Achten Sie darauf, ob der ursprüngliche Gläubiger gemeldet hat oder ein Inkassounternehmen – das sind verschiedene Rechtspersonen. Wer den falschen anschreibt, verliert unter Umständen Wochen. Wo es auf diese Unterscheidung nicht ankommt, spreche ich im Folgenden vom meldenden Unternehmen.
Auch gegenüber dem meldenden Unternehmen können Sie nach Art. 15 DSGVO Auskunft verlangen: Welche Daten wurden übermittelt, wann wurden sie übermittelt und auf welcher Grundlage?
Wann eine Einmeldung rechtswidrig ist
Eine Einmeldung ist die Übermittlung personenbezogener Daten über Sie an eine Wirtschaftsauskunftei. Damit handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Eine solche Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn sie auf eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Rechtsgrundlagen gestützt werden kann.
Bei der Einmeldung durch einen Gläubiger oder ein Inkassounternehmen kommt dabei regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Danach ist eine Verarbeitung zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.
Welche Interessen dabei auf Seiten der SCHUFA, ihrer Vertragspartner und des allgemeinen Bonitätsinformationssystems berücksichtigt werden können und wie ihnen die Interessen des Betroffenen gegenüberstehen, habe ich in Beitrag 1 erläutert.
Für die Einmeldung selbst ist damit entscheidend, ob die konkrete Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt ist.
Woran die Gerichte die Abwägung bisher gemessen haben
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO enthält allerdings nur einen rechtlichen Rahmen. Die Begriffe des „berechtigten Interesses“, der „Erforderlichkeit“ und der Interessenabwägung müssen auf den konkreten Fall angewendet werden. Anhand welcher Kriterien werden diese Voraussetzungen bei einer Meldung an eine Wirtschaftsauskunftei konkretisiert?
Nach herrschender Auffassung wurden die Voraussetzungen des berechtigten Interesses und insbesondere die Kriterien für die Abwägung der widerstreitenden Interessen bei einer Einmeldung zunächst durch § 31 Abs. 2 BDSG konkretisiert. Die Vorschrift hat § 28a Abs. 1 BDSG a.F. praktisch wortgleich übernommen und wurde deshalb als Auslegungshilfe bei der Anwendung des Art. 6 DSGVO herangezogen.
Auch die Rechtsprechung griff auf diesen Maßstab zurück. So zeigt etwa das OLG Schleswig in seinem Urteil (OLG Schleswig, Urt. v. 22.11.2024 – 17 U 2/24), dass § 31 BDSG bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Datenübermittlung an eine Wirtschaftsauskunftei als Maßstab herangezogen wurde.
Diese Herangehensweise wurde im anschließenden Revisionsverfahren vom BGH abgelehnt.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass § 31 BDSG für die Übermittlung personenbezogener Daten an eine Wirtschaftsauskunftei nicht einschlägig ist, weil die Vorschrift die Übermittlung von Daten an Auskunfteien nicht unmittelbar regelt (BGH, Urt. v. 12.5.2026 – VI ZR 375/24).
Das bedeutet für die Prüfung: Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG sind nicht als eigenständiger Prüfungsmaßstab für die Zulässigkeit der Einmeldung heranzuziehen. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Übermittlung unmittelbar nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt ist.
Der entscheidende Punkt: War die Einmeldung überhaupt erforderlich?
Bei der Prüfung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO spielt deshalb die Erforderlichkeit der Verarbeitung eine zentrale Rolle.
Eine Verarbeitung ist nicht schon deshalb erforderlich, weil ein Unternehmen ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über einen Kunden oder Schuldner weiterzugeben. Es muss vielmehr geprüft werden, ob das berechtigte Interesse nicht ebenso wirksam mit einem anderen, weniger eingriffsintensiven Mittel erreicht werden kann.
Für eine SCHUFA-Einmeldung bedeutet das ganz praktisch:
Die Meldung einer offenen Forderung soll anderen Unternehmen Informationen über die Zahlungsfähigkeit oder den Zahlungswillen einer Person liefern. Dann muss die gemeldete Information dafür auch geeignet sein. Aus der bloßen Tatsache, dass eine Forderung nicht bezahlt wurde, lässt sich nicht automatisch auf eine schlechte Zahlungsfähigkeit oder einen fehlenden Zahlungswillen schließen.
Genau darauf kam es in dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2026 – VI ZR 375/24 zugrunde liegenden Sachverhalt an.
Der Betroffene hatte die Schlussrechnung bereits vor der Übermittlung an die SCHUFA als überhöht zurückgewiesen und eine korrigierte Rechnung verlangt. Hinzu kamen Unklarheiten über den zugrunde gelegten Verbrauch sowie verschiedene, vom meldenden Unternehmen nicht näher erläuterte Nebenforderungen.
Der Bundesgerichtshof kam deshalb zu dem Ergebnis, dass die gemeldeten Forderungsdaten keine aussagekräftigen Indizien für die Zahlungsfähigkeit oder den Zahlungswillen des Betroffenen lieferten. Die Übermittlung war damit nicht geeignet, eine objektive und zuverlässige Bewertung seiner Kreditwürdigkeit zu ermöglichen.
Auf die weiteren Fragen der Interessenabwägung kam es deshalb nicht mehr entscheidend an.
Das ist für Betroffene besonders wichtig: Nicht jede offene oder nicht bezahlte Forderung darf allein deshalb an die SCHUFA gemeldet werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Information überhaupt geeignet ist, den Zweck eines Bonitätsinformationssystems zu erfüllen.
Drei Fragen, mit denen Sie Ihren Fall selbst prüfen
Sie können Ihren eigenen Fall zunächst anhand von drei Fragen prüfen.
1. Gibt es einen Titel — und lief die Frist noch?
Handelt es sich um eine Forderung, die bereits durch ein Urteil, einen Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis festgestellt wurde?
Dann ist die Situation eine andere.
Besonders wichtig ist außerdem, ob die Einspruchs- oder Widerspruchsfrist gegen den Titel bereits abgelaufen ist. Gerade bei einem Vollstreckungsbescheid kann der Zeitpunkt der Einmeldung entscheidend sein (BGH, Urt. v. 13.5.2025 – VI ZR 67/23).
2. Haben Sie widersprochen — und können Sie es beweisen?
Entscheidend kann sein, dass Sie die Forderung bereits vor der Einmeldung bestritten haben und dies nachweisen können.
Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Betroffene die Schlussrechnung als überhöht zurückgewiesen und eine korrigierte Rechnung verlangt. Damit hatte er einen konkreten sachlichen Grund dafür genannt, warum er die Forderung nicht bezahlte.
Ein bloßes „Ich zahle nicht“ ist deshalb etwas anderes als ein begründeter Widerspruch gegen die Forderung.
Wenn Sie die Forderung für falsch halten, sollten Sie deshalb möglichst konkret angeben, warum Sie sie zurückweisen – und den Zugang Ihres Widerspruchs dokumentieren.
3. Ist die Rechnung überhaupt nachvollziehbar?
Prüfen Sie schließlich, ob die gemeldete Forderung der Höhe und ihrer Zusammensetzung nach plausibel ist.
Im Fall des Bundesgerichtshofs bestanden unter anderem Unklarheiten über den zugrunde gelegten Verbrauch. Außerdem enthielt die Schlussrechnung verschiedene weitere Positionen, darunter einen „Nichterfüllungsschaden“, Mahn- und Überweisungsgebühren sowie Verzugskosten. Teilweise waren bereits geleistete Abschlagszahlungen berücksichtigt worden.
Wenn eine Forderung derart unklar oder widersprüchlich ist, stellt sich die entscheidende Frage:
Kann aus dieser Forderung tatsächlich auf Ihre Zahlungsfähigkeit oder Ihren Zahlungswillen geschlossen werden?
Wenn nicht, fehlt es möglicherweise bereits an der Erforderlichkeit der Übermittlung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Das bedeutet: Eine SCHUFA-Einmeldung ist nicht allein deshalb rechtmäßig, weil irgendwo eine unbezahlte Rechnung steht. Entscheidend ist, was hinter dieser Forderung steht, ob Sie sie bestritten haben, ob sie nachvollziehbar ist und ob die gemeldeten Daten überhaupt geeignet sind, etwas Aussagekräftiges über Ihre Kreditwürdigkeit zu vermitteln.
Was Sie vom meldenden Unternehmen verlangen können
Ihr Ziel ist, dass der Eintrag aus dem Datenbestand der Auskunftei verschwindet und nicht wiederkommt. Der erste Schritt und der erste in Betracht kommende richtige Anspruchsgegner ist dabei das meldende Unternehmen. Gegen dieses kommen mehrere Ansprüche in Betracht.
Widerruf: die Meldung zurücknehmen lassen
Ist die Einmeldung rechtswidrig, kann der Betroffene vom meldenden Unternehmen verlangen, die von ihm veranlasste Meldung gegenüber der Wirtschaftsauskunftei zu widerrufen. Der Anspruch zielt damit nicht lediglich auf eine Korrektur der gespeicherten Daten, sondern darauf, dass das meldende Unternehmen die von ihm selbst veranlasste Übermittlung gegenüber dem Empfänger wieder beseitigt.
Rechtlich ist dabei zunächst die Anspruchsgrundlage zu klären. Der BGH hat offengelassen, ob sich ein solcher Anspruch unmittelbar aus der DSGVO herleiten lässt, insbesondere aus Art. 19 Satz 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO. Art. 19 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen grundsätzlich dazu, eine Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung auch den Empfängern mitzuteilen. Zugleich hat der BGH klargestellt, dass die DSGVO den Rechtsschutz in diesem Punkt nicht abschließend regelt. Soweit sich ein entsprechender Anspruch nicht unmittelbar aus der DSGVO ergibt, steht es dem Betroffenen daher offen, auf nationale Vorschriften zurückzugreifen.
Insofern kann der Betroffene insbesondere auf den quasinegatorischen Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zurückgreifen. Geschützt ist dabei das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Der entscheidende Punkt: Für den Beseitigungsanspruch kommt es nicht auf ein Verschulden des meldenden Unternehmens an. Ob das Unternehmen die Rechtswidrigkeit der Einmeldung kannte, ob es die Forderung für berechtigt hielt oder ob es den Widerspruch des Betroffenen kannte, ist für den Anspruch auf Beseitigung der fortwirkenden Beeinträchtigung grundsätzlich nicht entscheidend.
Der Anspruch richtet sich gerade gegen das meldende Unternehmen, weil dieses die Datenübermittlung veranlasst hat und die rechtswidrige Beeinträchtigung durch einen Widerruf seiner Meldung beseitigen kann.
Unterlassung: damit nicht erneut gemeldet wird
Der Widerruf beseitigt die bereits erfolgte Einmeldung. Er verhindert jedoch nicht ohne Weiteres, dass das Unternehmen dieselbe Forderung erneut an die Wirtschaftsauskunftei meldet.
Dagegen richtet sich der Anspruch auf Unterlassung künftiger Einmeldungen aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Auch hier steht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Mittelpunkt.
Voraussetzung ist eine Wiederholungsgefahr. Ist die rechtswidrige Einmeldung bereits erfolgt, wird diese Gefahr regelmäßig vermutet. Sie kann insbesondere durch eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Steht die Einmeldung dagegen erst bevor, kommt es auf eine Erstbegehungsgefahr an Beitrag 3.
Auch der Unterlassungsanspruch setzt grundsätzlich kein Verschulden voraus.
Und was die Auskunftei damit zu tun hat
Daneben können Ihnen unmittelbar gegenüber der Wirtschaftsauskunftei Ansprüche auf Löschung, Berichtigung oder Einschränkung der Verarbeitung zustehen.
Diese Ansprüche richten sich jedoch gegen einen anderen Verantwortlichen und verfolgen einen anderen Ansatz. Wann und unter welchen Voraussetzungen Sie unmittelbar gegen die Auskunftei vorgehen können, erläutert Beitrag 4.
Schadensersatz
Wann überhaupt ein Schaden vorliegt
Art. 82 Abs. 1 DSGVO gibt jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Erforderlich sind ein Verstoß, ein tatsächlich eingetretener Schaden und ein Zusammenhang zwischen beidem. Der bloße Verstoß genügt also nicht.
Die Anforderungen an diesen Schaden sind allerdings niedrig. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der immaterielle Schaden weder auf Fälle von einer gewissen Erheblichkeit beschränkt noch muss er eine Bagatellgrenze überschreiten; auch die bloße Befürchtung, die Daten könnten künftig missbräuchlich verwendet werden, kann genügen (EuGH, Urt. v. 20.6.2024 – C-590/22).
Für den Kontrollverlust hat der Bundesgerichtshof daraus eine klare Linie gezogen (BGH, Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24):
„Immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 I DSGVO kann auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung sein. Weder muss eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen.“
Nachweisen müssen Sie allerdings, dass Ihnen tatsächlich ein Schaden entstanden ist — so geringfügig er auch sein mag.
Die Instanzgerichte waren sich uneinig
So klar diese Maßstäbe sind — bei Einmeldungen an eine Auskunftei sind die Gerichte damit sehr unterschiedlich umgegangen.
Das Landgericht Stuttgart hat einen Schadensersatzanspruch trotz einer Einmeldung verneint (LG Stuttgart, Urt. v. 16.10.2024 – 27 O 60/24). Der bloße Ärger über den Datenschutzverstoß reiche nicht aus; auch das geschilderte Gefühl eines Kontrollverlusts begründe für sich genommen keinen Schaden. Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Zugriff Dritter oder eine konkrete Sorge vor Missbrauch sah das Gericht nicht.
Auch das Oberlandesgericht Schleswig hat einen immateriellen Schaden nicht ohne Weiteres anerkannt (OLG Schleswig, Urt. v. 22.11.2024 – 17 U 2/24). Es verneinte einen Kontrollverlust und stellte zugleich darauf ab, dass der Kläger nicht habe nachweisen können, dass gerade die streitgegenständliche Einmeldung zum Scheitern seiner Vertragsanbahnungen geführt habe.
Die Rechtsprechung zeigt damit: Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO, Ärger über die Einmeldung oder die abstrakte Möglichkeit eines Kontrollverlusts reichen in der Praxis nicht bei jedem Gericht aus.
Der BGH hat die Hürde gesenkt
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage im Revisionsverfahren jedoch anders beurteilt. In seinem Urteil vom 12. Mai 2026 – VI ZR 375/24 hat er zunächst klargestellt, dass für einen immateriellen Schaden wegen der Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit keine Erheblichkeitsschwelle besteht.
Im dortigen Fall war der SCHUFA-Score des Betroffenen durch die Einmeldungen beeinträchtigt worden. Der Score konnte von potenziellen Vertragspartnern abgefragt werden und war bei mehreren gescheiterten Vertragsanbahnungen tatsächlich berücksichtigt worden. Für den BGH stand damit fest, dass die Einmeldungen die Kreditwürdigkeit und den wirtschaftlichen Ruf des Betroffenen in einer für Art. 82 Abs. 1 DSGVO relevanten Weise beeinträchtigt hatten.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass allein oder überwiegend die konkrete Einmeldung für das Scheitern eines Vertrags verantwortlich war. Eine solche Voraussetzung besteht für das „Ob“ des Schadensersatzanspruchs nicht. Die Frage, welchen Anteil die konkrete Einmeldung an den negativen Folgen hatte, kann vielmehr für die Höhe des Schadensersatzes relevant werden.
Auch hinsichtlich des Kontrollverlusts hat der BGH die Anforderungen des OLG Schleswig zurückgewiesen. Für einen immateriellen Schaden unter diesem Gesichtspunkt kann es genügen, dass das Unternehmen die personenbezogenen Daten an die SCHUFA übermittelt und dadurch die Gefahr weiterer Übermittlungen an eine unbestimmte Zahl von Dritten geschaffen wird. Ein Gefühl der Hilflosigkeit oder des „Beobachtetwerdens“ muss der Betroffene dafür nicht darlegen.
Allerdings ist auch diese Entscheidung nicht dahingehend zu verstehen, dass jede SCHUFA-Einmeldung automatisch einen Schadensersatzanspruch auslöst. Im vom BGH entschiedenen Fall waren die Daten bereits bei der SCHUFA gespeichert, konnten von potenziellen Vertragspartnern abgefragt werden und waren tatsächlich abgefragt worden. Der BGH musste deshalb die weitergehende Frage, ob bereits ein bloßer und folgenloser Kontrollverlust ohne weitere Verwendung der Daten genügt, nicht abschließend entscheiden.
Für die Praxis bedeutet das: Ein immaterieller Schaden kann bei einer rechtswidrigen SCHUFA-Einmeldung insbesondere dann gut begründbar sein, wenn sich konkrete Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit oder den wirtschaftlichen Ruf nachweisen lassen – etwa eine verschlechterte Score-Bewertung und deren tatsächliche Berücksichtigung durch Vertragspartner. Ein Kontrollverlust kann ebenfalls einen Schaden darstellen, seine Anerkennung bei einer SCHUFA-Einmeldung wird von den Gerichten bislang jedoch unterschiedlich gehandhabt.
Welche Schäden kommen konkret in Betracht?
Für einen Schadensersatzanspruch sind deshalb vor allem zwei Konstellationen relevant:
1. Der verschlechterte Score — die greifbarste Fallgruppe
Das ist die greifbarste Fallgruppe. Hat die rechtswidrige Einmeldung Ihren Score verschlechtert und wurde dieser von einem potenziellen Vertragspartner berücksichtigt, kann bereits darin ein immaterieller Schaden liegen. Dass zusätzlich ein Vertrag nachweislich ausschließlich wegen dieser einen Einmeldung nicht zustande gekommen ist, müssen Sie nach der Rechtsprechung des BGH nicht beweisen.
2. Der Kontrollverlust — hier ist die Lage offener
Hier ist die Rechtslage weniger eindeutig. Ein Kontrollverlust kann grundsätzlich ein immaterieller Schaden sein. Bei einer SCHUFA-Einmeldung ist aber weiterhin relevant, ob es bei einer bloßen Übermittlung an die Auskunftei bleibt oder ob die Daten tatsächlich für weitere Dritte zugänglich werden. Gerade hier unterscheiden sich die Entscheidungen der Instanzgerichte.
Was dagegen grundsätzlich nicht genügt: allein der Umstand, dass Sie sich über die rechtswidrige Einmeldung ärgern. Das hat etwa das LG Stuttgart ausdrücklich nicht als ausreichenden immateriellen Schaden angesehen. Entscheidend ist vielmehr, ob über den bloßen Datenschutzverstoß hinaus ein tatsächlich eingetretener immaterieller Schaden dargelegt werden kann.
Zahlen beseitigt den Eintrag nicht
Viele Betroffene zahlen die Forderung an dieser Stelle, um den SCHUFA-Eintrag loszuwerden. Die Zahlung allein führt jedoch nicht dazu, dass der Eintrag verschwindet. Die Forderung kann vielmehr als „erledigt“ weiter gespeichert bleiben.
Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher erledigter Eintrag gelöscht werden muss und was Sie dagegen unternehmen können, erläutere ich in Beitrag 4.
Was Sie als Nächstes tun sollten
Der sinnvollste nächste Schritt ist deshalb meist nicht, die Forderung vorschnell zu bezahlen. Fordern Sie zunächst eine Datenkopie an und prüfen Sie, welches Unternehmen die Einmeldung vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welche Forderung sie sich bezieht.
Prüfen Sie anschließend die Einmeldung anhand der drei Fragen aus Abschnitt 3:
Gibt es einen Titel – und ist eine etwaige Einspruchsfrist bereits abgelaufen?
Haben Sie die Forderung vor der Einmeldung zurückgewiesen?
Ist die Forderung in ihrer konkreten Höhe und Zusammensetzung überhaupt plausibel?
Ergibt die Prüfung, dass die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einmeldung fehlen, kommt insbesondere ein Widerruf der vom Unternehmen veranlassten Einmeldung in Betracht. Daneben können je nach Situation Ansprüche auf Unterlassung, Löschung bzw. Einschränkung der Verarbeitung und Schadensersatz bestehen.
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