SCHUFA-Eintrag löschen lassen: Ihre Ansprüche gegen SCHUFA
Der Eintrag steht da, und er wirkt. Die Bank lehnt die Finanzierung ab, der Ratenkauf im Bestellvorgang scheitert, beim Mobilfunkvertrag wird plötzlich eine Vorauszahlung verlangt, und bei der Wohnungsbesichtigung bekommt jemand anderes den Zuschlag. Was in einer Datenbank steht, greift in Ihren Alltag ein — und in Ihr Wirtschaftsleben.
Sie wollen ihn deshalb nicht kommentiert oder ergänzt haben, sondern weg. Und zwar so, dass am Ende der Zustand steht, als hätte es ihn nie gegeben.
Genau dafür können Sie auch gegenüber der Auskunftei Ansprüche geltend machen.
RA PARK·STAND: SEPTEMBER 2026·LESEZEIT CA. 14 MIN.
Sie haben nie zugestimmt — gespeichert wird trotzdem
Wer eine Forderung an die Auskunftei meldet, tut das einmal. War diese Meldung rechtswidrig, verlangt man, dass sie zurückgenommen wird Beitrag 2.
Die Auskunftei tut etwas anderes. Sie handelt nicht einmal, sondern fortlaufend: Sie speichert heute und morgen und gibt die Angabe an Unternehmen weiter, die bei ihr anfragen.
Erlaubt ist das nur, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorliegen: Es muss ein berechtigtes Interesse bestehen, die Verarbeitung muss zur Verwirklichung dieses Interesses erforderlich sein, und Ihre Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten dürfen nicht überwiegen.
Und hier liegt der entscheidende Unterschied: Weil die Verarbeitung fortlaufend erfolgt, müssen diese Voraussetzungen auch fortlaufend vorliegen. Es genügt also nicht, dass die Speicherung einmal gerechtfertigt war. Fällt die Rechtfertigung später weg, wird die weitere Speicherung rechtswidrig.
Das ist der Maßstab für alle Ansprüche, die Sie gegenüber der Auskunftei geltend machen können.
Was Sie von der SCHUFA verlangen können
Löschen: wenn der Grund für die Speicherung weggefallen ist
Ihr zentraler Anspruch. Ist die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten unrechtmäßig oder ist sie unrechtmäßig geworden, können Sie die Löschung verlangen.
Art. 6 DSGVO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Auskunftei Ihre Daten verarbeiten darf. Art. 17 DSGVO gibt Ihnen das Recht, die Löschung zu verlangen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Löschung betrifft dabei nicht nur den sichtbaren Eintrag. Entscheidend ist, dass die betreffende Information nicht weiter gespeichert und verarbeitet wird.
Berichtigen: wenn die Angabe nicht stimmt
Nicht immer ist die Speicherung als solche unzulässig. Manchmal ist vielmehr das, was gespeichert wird, falsch oder unvollständig.
Das betrifft etwa einen falschen Forderungsbetrag, eine nicht vermerkte Erledigung, ein falsches Datum oder eine Verwechslung der Person. In diesen Fällen können Sie die Berichtigung beziehungsweise Vervollständigung der Daten verlangen.
Anders ist es beim Score-Wert. Ein Score ist kein gespeicherter Tatsachenwert, sondern ein auf Grundlage verschiedener Daten berechnetes Werturteil. Ein Werturteil kann seiner Natur nach nicht einfach als „richtig" oder „falsch" im Sinne des Berichtigungsanspruchs eingeordnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.2014 – VI ZR 156/13).
Das bedeutet: Ein falscher Eintrag und ein aus Ihrer Sicht zu niedriger Score sind rechtlich nicht dasselbe. Gegen einen falschen Eintrag kann Berichtigung verlangt werden; der Score ist dagegen nicht ohne Weiteres über Art. 16 DSGVO zu korrigieren.
Einfrieren: solange geprüft wird
Sie müssen nicht immer darauf warten, dass die gesamte Prüfung abgeschlossen ist.
Bestreiten Sie die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, können Sie nach Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Überprüfung verlangen. Auch wenn Sie Widerspruch nach Art. 21 DSGVO eingelegt haben, kommt eine Einschränkung nach Art. 18 Abs. 1 lit. d DSGVO in Betracht, solange noch nicht feststeht, wessen Interessen überwiegen.
Praktisch bedeutet das: Während eine berechtigte Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit oder Richtigkeit läuft, soll die Information nicht einfach ungehindert weiterwirken. Von allen hier genannten Ansprüchen ist das derjenige, der am schnellsten wirkt — und der am seltensten geltend gemacht wird.
Wer erfährt, dass gelöscht wurde?
Eine Löschung, Berichtigung oder Einschränkung nützt Ihnen wenig, wenn dieselbe Information bereits an andere Unternehmen weitergegeben wurde und dort unverändert weiterwirkt.
Art. 19 Satz 1 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen deshalb, jede Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung allen Empfängern mitzuteilen, denen die Daten offengelegt wurden. Nach Art. 19 Satz 2 DSGVO unterrichtet er Sie über diese Empfänger, wenn Sie es verlangen.
Umstritten ist etwas anderes — nämlich, woraus sich ein Anspruch darauf ergibt, dass die rechtswidrige Übermittlung gegenüber den Empfängern ausdrücklich widerrufen und der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
Das Ergebnis vorweg: Der Anspruch besteht. Offen ist allein, auf welche Vorschrift er zu stützen ist — und darauf kommt es für Ihr Vorgehen nicht an. Wer die dogmatische Einordnung nachvollziehen möchte, findet sie im Folgenden; für die Praxis genügt der nächste Abschnitt.
In Betracht kommen drei Wege:
die unmittelbare Anwendung von Art. 19 Satz 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO,
die entsprechende Anwendung von Art. 19 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit den Rechenschafts- und Compliance-Pflichten des Verantwortlichen (Art. 24 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DSGVO),
oder das nationale Recht.
Der Bundesgerichtshof hat offengelassen, welcher dieser Wege der richtige ist. Er konnte das, weil das Ergebnis dasselbe bleibt: Sollte sich ein solcher Anspruch auf Folgenbeseitigung nicht aus der Datenschutz-Grundverordnung selbst herleiten lassen, wäre er nach nationalem Recht zuzuerkennen — in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, wegen der durch die rechtswidrige Datenverarbeitung verursachten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Für Ihr Vorgehen ändert dieser Streit nichts.
Zum Widerruf gegenüber dem meldenden Unternehmen Beitrag 2.
Damit derselbe Eintrag nicht wiederkommt
Soll verhindert werden, dass dieselbe Information erneut gespeichert oder weitergegeben wird, kommt daneben ein Unterlassungsanspruch in Betracht.
Er ist allerdings nicht das erste Mittel. Solange nur streitig ist, ob die Verarbeitung rechtmäßig oder die Angabe richtig ist, führt die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO schneller und mit geringeren Anforderungen zum Ziel — sie setzt gerade nicht voraus, dass die Rechtswidrigkeit bereits feststeht.
Der Unterlassungsanspruch verlangt mehr: Er setzt voraus, dass die Verarbeitung rechtswidrig war und dass eine Wiederholung konkret droht. Gegenüber einer Auskunftei ist das anders zu beurteilen als gegenüber dem Unternehmen, das die Forderung ursprünglich gemeldet hat. Die Auskunftei darf personenbezogene Daten grundsätzlich speichern, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 DSGVO vorliegen; allein daraus, dass einmal zu Unrecht gespeichert wurde, folgt deshalb noch keine Wiederholungsgefahr.
Praktisch wird der Anspruch vor allem dann, wenn dieselbe Angabe nach einer Löschung erneut in den Datenbestand eingestellt wird.
Vier Lagen, in denen die Speicherung nicht zu halten ist
Die entscheidende Frage lautet nicht nur, ob der Eintrag „falsch" ist. Entscheidend ist vielmehr: Darf die Auskunftei diese Information überhaupt noch speichern?
Der Eintrag war von Anfang an rechtswidrig
Das ist der Fall, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bereits bei Beginn der Speicherung nicht vorlagen — etwa, weil die zugrunde liegende Forderung begründet bestritten wurde und weder tituliert noch nachvollziehbar dargelegt war.
Dann war bereits die ursprüngliche Speicherung durch die Auskunftei nicht gerechtfertigt. Sie können die Löschung verlangen.
Ein Hinweis zur Praxis: Die Auskunftei prüft die Forderung nicht selbst. Sie fragt bei dem Unternehmen nach, das gemeldet hat, und bleibt es bei dessen Darstellung, bleibt der Eintrag zunächst stehen. Der wirksamere Hebel liegt in dieser Lage deshalb beim meldenden Unternehmen Beitrag 2; gegenüber der Auskunftei gehen Sie parallel vor.
Die gespeicherte Angabe stimmt nicht
Der häufigste Fall: Sie haben bezahlt, aber die Forderung wird weiterhin als offen geführt.
Denn dass ein Ausgleich bei der Auskunftei ankommt, setzt voraus, dass das meldende Unternehmen die Erledigung nachmeldet. Unterbleibt das oder geschieht es verspätet, steht dort etwas Falsches — und die Frist, die erst mit der Erledigung beginnt, läuft womöglich gar nicht.
Dasselbe gilt für einen falschen Betrag, eine Verwechslung von Personen oder eine Forderung, die in dieser Höhe nie bestand.
Vergleichen Sie deshalb Ihre Datenkopie Zeile für Zeile mit Ihren Unterlagen: Stimmt der Betrag? Ist der Ausgleich vermerkt? Mit welchem Datum? Steht die Forderung als erledigt oder als offen?
Die Frist ist abgelaufen — was der BGH dazu gesagt hat
Das Interesse an einer Information über eine Zahlungsstörung nimmt mit der Zeit ab. Irgendwann überwiegt Ihr Interesse daran, nicht mehr anhand dieser Information beurteilt zu werden.
Eine feste Speicherfrist für solche Daten enthält die DSGVO nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die weitere Speicherung noch erforderlich ist und die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO weiterhin zugunsten der Auskunftei ausfällt.
Konkretisiert wird diese Abwägung durch die Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien — ein Regelwerk nach Art. 40 DSGVO, das der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. Januar 2025 genehmigt hat.
Für erledigte Zahlungsstörungen sieht Nr. IV.1 Buchst. b dieser Regeln vor:
Speicherdauer
Stand nach dem BGH
Regelfall — ausgeglichene Forderung
3 Jahre, gerechnet ab der Erledigung
bestätigt — entspricht auch der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung
Verkürzt, wenn alle drei Bedingungen zusammen vorliegen: (1) bis dahin wurden der Auskunftei keine weiteren Negativdaten gemeldet, (2) es liegen keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vor, (3) der Ausgleich erfolgte innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung
18 Monate
bestätigt — der Senat sieht darin Kriterien für eine „weniger gewichtige Zahlungsstörung", bei der die Speicherdauer gegenüber dem Regelfall halbiert ist
Was der Bundesgerichtshof am 18. Dezember 2025 dazu entschieden hat (I ZR 97/25):
Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVO dürfen bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden, soweit sie zu einem anderen Ergebnis führen würden als Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO selbst. Das schließt aber nicht aus, sie als Orientierung heranzuziehen — im Interesse der Rechtssicherheit und mit Blick auf das Massengeschäft, das Wirtschaftsauskunfteien betreiben —, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Genau das hat der Senat für die oben genannte Regelung bejaht: Sie nehme „grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich" vor.
Für Sie bedeutet das zweierlei.
Erstens: Der grundsätzliche Angriff auf die Dreijahresfrist ist damit erledigt. Eine automatische sofortige Löschung nach Zahlung gibt es nicht, und der Satz „Ich habe doch bezahlt" trägt für sich genommen nicht.
Zweitens: Die Fristen gelten trotzdem nicht schematisch. Wer die Voraussetzungen der 18-Monats-Regel erfüllt, muss sich auf den Regelfall nicht verweisen lassen — und darüber hinaus bleibt der Weg über Ihre besondere Situation offen.
Ein Argument, das der Auskunftei dabei nicht hilft: Der Vermerk „erledigt" bei einer beglichenen Forderung dürfte für die Abwägung keine entscheidende Bedeutung haben. Denn auch beseitigte Zahlungsstörungen wirken sich weiterhin auf die Bonitätsbeurteilung aus und fließen in die Score-Werte ein.
Ist die Forderung berechtigt und bereits gemeldet, spricht viel dafür, sie schnell auszugleichen — bei einem Ausgleich innerhalb von 100 Tagen kann sich die Speicherdauer halbieren.
Halten Sie die Forderung für unberechtigt, gilt das Gegenteil: Eine Zahlung kann als Anerkenntnis gewertet werden und Ihnen Ihre Einwendungen nehmen Beitrag 3.
Ihre Situation ist besonders: der Widerspruch
Auch während einer grundsätzlich zulässigen Speicherfrist sind Sie nicht auf das Abwarten festgelegt.
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO können Sie aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen. Greift der Widerspruch durch, folgt daraus der Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO — das sogenannte Recht auf Vergessenwerden.
Die Verteilung ist dabei günstiger, als viele annehmen: Sie müssen Gründe darlegen, die aufgrund Ihrer besonderen Situation gegen die Verarbeitung sprechen. Die Auskunftei muss dann zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen.
Der Maßstab. Der Bundesgerichtshof verlangt besondere Umstände, die Ihrem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen. In der Instanzrechtsprechung wird dasselbe so formuliert: Es muss sich um Gründe handeln, die eine atypische Konstellation begründen und Ihren Interessen dadurch ein besonderes Gewicht geben.
Entscheidend ist also nicht, dass die Speicherung Sie belastet — das tut sie bei jedem. Entscheidend ist, dass Ihre Lage sich von der typischen unterscheidet.
Ein Fall, in dem das gelungen ist. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte über die Speicherung einer Restschuldbefreiung zu entscheiden (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.12.2018 – 2-05 O 151/18). Es hielt grundsätzlich die dreijährige Speicherung im Ausgangspunkt für verhältnismäßig — sie erfülle eine zulässige Warnfunktion. Zugleich betonte es, dass damit nur eine grundsätzliche Entscheidung getroffen sei, die im Einzelfall überprüft werden müsse.
Der Kläger hatte jedoch dargelegt, dass er seit 2010 an einer Erkrankung litt, wegen der er mehrfach stationär behandelt wurde, und dass er erst seit 2017 wieder in der Lage war, seine Verhältnisse zu ordnen. Er hatte erst kurz vor Erteilung der Restschuldbefreiung wieder eine Arbeit aufgenommen, war weiterhin unbefristet beschäftigt und hatte für den geplanten Schritt in die Selbständigkeit bereits eine Gesellschaft gegründet.
Das Gericht sah darin die atypische Konstellation und gab dem Widerspruch statt. Der Eintrag war zu löschen.
Daran lässt sich ablesen, worauf es ankommt: nicht auf einzelne Nachteile, sondern auf eine nachvollziehbare, belegbare Entwicklung, die Ihre Lage aus dem Regelfall heraushebt — und auf Unterlagen, die das tragen.
Zwei Grenzen, die man kennen sollte.
Erstens: Einen Anspruch darauf, den Score-Wert wiederherzustellen, als hätte die Speicherung nie stattgefunden, gibt es in dieser Konstellation nicht. Denn die Speicherung war zunächst rechtmäßig; der Löschungsanspruch entsteht erst aufgrund der atypischen Umstände. Das ist der Unterschied zur rechtswidrigen Einmeldung, bei der genau diese Wiederherstellung verlangt werden kann Beitrag 2.
Zweitens: Auch für einen möglichen Schadensersatz ist der Widerspruch der maßgebliche Zeitpunkt. Ein Verstoß kommt erst ab dem Moment in Betracht, ab dem die Auskunftei trotz Ihres Widerspruchs nicht von der weiteren Verarbeitung Abstand nimmt — und auch erst, sobald sie die Umstände kennt, die Ihr Widerspruchsrecht begründen.
Daraus folgt ein praktischer Rat: Legen Sie den Widerspruch datiert, nachweisbar und mit vollständiger Begründung ein. Was Sie nicht vortragen, kann die Auskunftei nicht kennen — und was sie nicht kennt, löst keine Pflicht aus.
Offen gesagt: Die Hürde ist hoch. Ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht ist mehr als der Ärger über einen Eintrag.
Schadensersatz gegen die SCHUFA: hier ist Vorsicht geboten
Neben der Löschung kann grundsätzlich auch ein Anspruch auf materiellen oder immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegenüber der Auskunftei in Betracht kommen.
Der Anspruch ist gegenüber der Auskunftei allerdings schwieriger einzuordnen als gegenüber dem Unternehmen, das die Meldung veranlasst hat.
Nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO haftet der Verantwortliche nicht, wenn er nachweist, dass er für den Umstand, durch den der Schaden entstanden ist, in keinerlei Hinsicht verantwortlich ist. Ob sich eine Auskunftei bereits dadurch entlasten kann, dass sie die genehmigten Verhaltensregeln eingehalten hat, ist nicht abschließend geklärt.
Für die Praxis bedeutet das: Gegenüber dem meldenden Unternehmen ist der Schadensersatzanspruch regelmäßig der naheliegendere Ansatz. Gegenüber der Auskunftei stehen zunächst die Löschung beziehungsweise die Einschränkung der Verarbeitung im Vordergrund.
Welche Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch bestehen und wann insbesondere ein immaterieller Schaden vorliegt Beitrag 2.
Der neue Score ab März 2026
Seit dem 17. März 2026 berechnet die SCHUFA einen neuen Score auf einer Skala von 100 bis 999 und hat dafür zwölf Kriterien offengelegt.
Für die hier behandelten Ansprüche ändert das grundsätzlich nichts: Die Frage, ob ein personenbezogenes Datum gespeichert und verarbeitet werden darf, richtet sich weiterhin nach den datenschutzrechtlichen Voraussetzungen. Auch der neue Score ändert nichts daran, dass ein falscher Tatsacheneintrag und der daraus berechnete Score rechtlich unterschiedlich zu behandeln sind.
Von der Datenkopie zum richtigen Anspruch
Der Weg beginnt mit der Datenkopie nach Art. 15 DSGVO Beitrag 1.
Erst daraus ergibt sich, welche Daten über Sie gespeichert sind, wer sie gemeldet hat, wann sie gemeldet wurden, ob die Forderung als erledigt geführt wird und welche weiteren Unternehmen Ihre Daten abgefragt haben.
Danach lässt sich unterscheiden:
Ist die Verarbeitung von Anfang an rechtswidrig? → Löschung
Ist die gespeicherte Tatsache falsch? → Berichtigung
Ist die Rechtmäßigkeit oder Richtigkeit noch streitig? → Einschränkung (das schnellste Mittel)
Ist die Speicherfrist abgelaufen oder liegt eine atypische Konstellation vor? → Widerspruch und Löschung
Sind die Daten bereits weitergegeben worden? → Mitteilung an die Empfänger, gegebenenfalls Folgenbeseitigung
Droht eine erneute rechtswidrige Verarbeitung? → Unterlassung (höhere Anforderungen)
Und wenn Ihnen durch den Datenschutzverstoß ein konkreter materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, kann daneben Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Betracht kommen Beitrag 2.
Zusammenfassung
Ob die Auskunftei einen Eintrag speichern darf, richtet sich insbesondere nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO — und weil sie fortlaufend verarbeitet, muss die Rechtfertigung durchgehend vorliegen.
Fehlt sie, können Sie Löschung nach Art. 17 DSGVO verlangen.
Bei falschen oder unvollständigen Tatsachen kommt Berichtigung nach Art. 16 DSGVO in Betracht — ein Score-Wert ist davon zu unterscheiden.
Während einer Prüfung kann die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO verlangt werden; sie wirkt am schnellsten.
Wurden die Daten bereits weitergegeben, kommt neben Art. 19 DSGVO insbesondere ein nationaler quasinegatorischer Beseitigungsanspruch in Betracht.
Eine erledigte Zahlungsstörung muss nicht automatisch sofort gelöscht werden; die Dreijahresfrist ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2025 ein maßgeblicher Orientierungsmaßstab — bei Ausgleich binnen 100 Tagen kann sie sich auf 18 Monate verkürzen.
In atypischen Konstellationen kann trotz laufender Speicherfrist ein Widerspruch nach Art. 21 DSGVO zur Löschung führen.
Daneben kann Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Betracht kommen Beitrag 2.
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